Artikel 9 VO (EU) 2014/912
Status als Schiedsbeklagter
(1) Der betroffene Mitgliedstaat tritt als Schiedsbeklagter auf, es sei denn, einer der folgenden Fälle tritt ein:
- a)
- Die Kommission hat nach Konsultationen gemäß Artikel 6 innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Mitteilung oder Unterrichtung gemäß Artikel 8 einen Beschluss nach den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels erlassen, oder
- b)
- der Mitgliedstaat hat der Kommission nach Konsultationen gemäß Artikel 6 innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Mitteilung oder Unterrichtung gemäß Artikel 8 schriftlich bestätigt, dass er nicht beabsichtigt, als Schiedsbeklagter aufzutreten.
Tritt einer der in Buchstabe a oder in Buchstabe b genannten Fälle ein, so tritt die Union als Schiedsbeklagte auf.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage einer umfassenden und ausgewogenen Sachverhaltsanalyse und einer rechtlichen Begründung, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren beschließen, dass die Union als Schiedsbeklagte auftritt, wenn mindestens einer der nachstehenden Fälle eintritt:
- a)
- Der Union würde nach den Kriterien gemäß Artikel 3 die etwaige finanzielle Verantwortung im Zusammenhang mit der Streitigkeit ganz oder zumindest teilweise zufallen oder
- b)
- die Streitigkeit betrifft auch eine Behandlung, die von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union vorgenommen wurde.
(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage einer umfassenden und ausgewogenen Sachverhaltsanalyse und einer rechtlichen Begründung, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren beschließen, dass die Union als Schiedsbeklagte auftritt, wenn eine vergleichbare Behandlung in einem damit zusammenhängenden, gegen die Union geltend gemachten Anspruch im Rahmen der WTO angefochten wird, sofern ein WTO-Panel eingesetzt wurde und der Anspruch dieselbe spezifische Rechtsfrage betrifft und eine kohärente Argumentation in der WTO-Streitsache sichergestellt werden muss.
(4) Bei einem Vorgehen nach diesem Artikel stellt die Kommission sicher, dass die Verteidigung der Union die finanziellen Interessen des betroffenen Mitgliedstaats schützt.
(5) Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat nehmen nach Eingang der Mitteilung oder Unterrichtung nach Artikel 8 unverzüglich Konsultationen gemäß Artikel 6 über die Abwicklung der Streitsache nach Maßgabe dieses Artikels auf. Die Kommission und der betroffene Mitgliedstaat gewährleisten die Einhaltung etwaiger Fristen, die in der Übereinkunft festgelegt sind.
(6) Wenn die Union gemäß den Absätzen 2 und 5 als Schiedsbeklagte auftritt, konsultiert die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat zu allen Schriftsätzen oder Stellungnahmen vor deren Fertigstellung und Einreichung. Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats nehmen auf Ersuchen des Mitgliedstaats und auf dessen Kosten an der Delegation der Union bei den Anhörungen teil, und die Kommission trägt den Interessen des Mitgliedstaats gebührend Rechnung.
(7) Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über etwaige Streitigkeiten in Kenntnis, bei denen dieser Artikel angewendet wird, wobei sie auch mitteilt, wie er angewendet wurde.
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