Artikel 2 VO (EU) 2015/1017

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„EFSI-Vereinbarung” das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und die EIB die Bedingungen dieser Verordnung über die Verwaltung des EFSI präzisieren;
2.
„EIAH-Vereinbarung” das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und die EIB die Bedingungen dieser Verordnung über die Umsetzung der EIAH präzisieren;
3.
„nationale Förderbanken oder -institute” juristische Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausüben und denen von einem Mitgliedstaat oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaats — auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene — ein Auftrag zur Durchführung von Entwicklungs- oder Fördertätigkeiten erteilt wurde;
4.
„Investitionsplattformen” Zweckgesellschaften, verwaltete Konten, vertragliche Kofinanzierungsmechanismen oder Risikoteilungsvereinbarungen oder Vereinbarungen, die auf andere Weise geschaffen wurden und über die Einrichtungen einen finanziellen Beitrag zur Finanzierung einer Reihe von Investitionsvorhaben leiten und die Folgendes umfassen können:

a)
nationale oder subnationale Plattformen, in denen verschiedene Investitionsvorhaben im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats zusammengefasst sind,
b)
grenzüberschreitende, mehrere Länder einbeziehende, regionale oder makroregionale Plattformen, in denen Partner aus verschiedenen Mitgliedstaaten, Regionen oder Drittländern gruppiert sind, die an Vorhaben in einem bestimmten geografischen Gebiet interessiert sind,
c)
thematische Plattformen, die Investitionsvorhaben in einem bestimmten Sektor zusammenfassen;

5.
„kleine und mittlere Unternehmen” bzw. "KMU" Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1);
6.
„kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung” Unternehmen, die bis zu 499 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU sind;
7.
„Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung” Unternehmen, die bis zu 3000 Mitarbeiter beschäftigen und keine KMU oder kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sind;
8.
„Zusätzlichkeit” Zusätzlichkeit im Sinne des Artikels 5 Absatz 1.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

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