Artikel 4 VO (EU) 2015/1051

Ermittlung der Stelle für alternative Streitbeilegung (AS)

(1) Wird im elektronischen Beschwerdeformular keine zuständige AS-Stelle genannt, zeigt die OS-Plattform dem Beschwerdegegner zur Ermittlung der zuständigen AS-Stelle eine nicht abschließende Liste von AS-Stellen an. Diese Liste beruht auf den folgenden Kriterien:

a)
Anschrift der Parteien des Rechtsstreits gemäß dem elektronischen Beschwerdeformular in Entsprechung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und
b)
Sektor, der von der Streitigkeit betroffen ist.

(2) Die Parteien haben jederzeit Einsicht in die Liste aller AS-Stellen, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 auf der OS-Plattform registriert sind. Ein Suchinstrument auf der OS-Plattform hilft den Parteien dabei, unter den auf der OS-Plattform registrierten AS-Stellen die für die Bearbeitung ihrer Streitigkeit zuständige AS-Stelle zu ermitteln.

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