Artikel 4 VO (EU) 2015/1051
Ermittlung der Stelle für alternative Streitbeilegung (AS)
(1) Wird im elektronischen Beschwerdeformular keine zuständige AS-Stelle genannt, zeigt die OS-Plattform dem Beschwerdegegner zur Ermittlung der zuständigen AS-Stelle eine nicht abschließende Liste von AS-Stellen an. Diese Liste beruht auf den folgenden Kriterien:
- a)
- Anschrift der Parteien des Rechtsstreits gemäß dem elektronischen Beschwerdeformular in Entsprechung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und
- b)
- Sektor, der von der Streitigkeit betroffen ist.
(2) Die Parteien haben jederzeit Einsicht in die Liste aller AS-Stellen, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 auf der OS-Plattform registriert sind. Ein Suchinstrument auf der OS-Plattform hilft den Parteien dabei, unter den auf der OS-Plattform registrierten AS-Stellen die für die Bearbeitung ihrer Streitigkeit zuständige AS-Stelle zu ermitteln.
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