Artikel 5 VO (EU) 2015/1051

Von den AS-Stellen zu übermittelnde Informationen

(1) Eine AS-Stelle, an die über die OS-Plattform eine Beschwerde weitergeleitet wurde und die eingewilligt hat, sich mit einer Streitigkeit zu befassen, übermittelt der OS-Plattform unverzüglich nach Eingang der vollständigen einschlägigen Beschwerdeakte den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Beschwerdeakte und den Gegenstand der Streitigkeit.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Beschwerdeakte beginnt die in Artikel 8 Buchstabe e der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannte Frist von 90 Kalendertagen zu laufen.

(3) AS-Stellen, an die eine Beschwerde über die OS- Plattform übermittelt wurde und die die Bearbeitung einer Streitigkeit ablehnen, übermitteln der OS-Plattform unverzüglich den Ablehnungsbeschluss in Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2013/11/EU.

(4) AS-Stellen, die eine Beschwerde über die OS-Plattform erhalten haben, übermitteln der OS-Plattform unverzüglich nach Abschluss der Streitigkeit den Zeitpunkt des Abschlusses des AS-Verfahrens sowie dessen Ergebnis. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verfahren von beiden Parteien oder von einer der Parteien gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/11/EU abgebrochen wird.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

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