Artikel 6 VO (EU) 2015/1051

Abschluss bestimmter Streitigkeiten und Löschung personenbezogener Daten

(1) Streitigkeiten, die über die OS-Plattform eingereicht wurden, werden insbesondere dann nicht weiter bearbeitet, wenn

a)
der Beschwerdegegner erklärt, dass er nicht bereit ist, eine AS-Stelle zu nutzen,
b)
sich die Parteien nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Einreichung des elektronischen Beschwerdeformulars auf eine zuständige AS-Stelle einigen können,
c)
die AS-Stelle, auf die sich die Parteien geeinigt haben, die Bearbeitung der Streitigkeit ablehnt,

und sie gelten als abgeschlossen. Der Tag des Eintritts eines der Ereignisse gemäß den Buchstaben a bis c ist der Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Streitigkeit.

(2) Die mit den Streitigkeiten im Sinne der Buchstaben a bis c des ersten Absatzes zusammenhängenden personenbezogenen Daten werden spätestens sechs Monate nach Abschluss der Streitigkeiten von der OS-Plattform gelöscht.

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