Artikel 7 VO (EU) 2015/1051

Elektronische Übermittlung der Liste der AS-Stellen

(1) Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Richtlinie 2013/11/EU verwenden ein von der Kommission bereitgestelltes standardisiertes elektronisches Formular, um die Liste der in Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU genannten AS-Stellen zu übermitteln.

(2) Das ausgefüllte standardisierte elektronische Formular enthält die Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2013/11/EU und die Informationen über die durchschnittliche Dauer des AS-Verfahrens gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2013/11/EU.

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