Artikel 5 VO (EU) 2015/1076

Berichterstattung und Prüfpfad

(1) Die ÖPP-Vereinbarung enthält Bestimmungen zur Einrichtung eines Mechanismus für die Berichterstattung und die Aufbewahrung von Dokumenten. Dieser Mechanismus umfasst dieselben Verpflichtungen für Berichterstattung und Aufbewahrung von Dokumenten wie sie für den Begünstigten gelten, der selbst Ausgaben, die nach Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 förderfähig sind, tätigt und bezahlt.

(2) Die ÖPP-Vereinbarung enthält Verfahren zur Gewährleistung eines angemessenen Prüfpfads wie in Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission(1) festgelegt. Diese Verfahren ermöglichen insbesondere den Abgleich der Zahlungen, die der private Partner für die Durchführung des Vorhabens getätigt und bezahlt hat, mit den Ausgaben, die der Begünstigte bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht hat.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).

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