Artikel 4 VO (EU) 2015/1076
Treuhandkonto
Im Hinblick auf das Treuhandkonto aus Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält die ÖPP-Vereinbarung folgende Anforderungen:
- a)
- falls zutreffend die Kriterien für die Auswahl der Finanzinstituts, bei dem das Treuhandkonto eröffnet werden soll, einschließlich Anforderungen zur Kreditwürdigkeit;
- b)
- die Bedingungen, zu denen Zahlungen aus dem Treuhandkonto erfolgen können;
- c)
- die Angabe, ob die öffentlich-rechtliche Körperschaft als Begünstigter das Treuhandkonto als Sicherheit/Bürgschaft für die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen oder der Verpflichtungen des privaten Partners im Rahmen der ÖPP-Vereinbarung nutzen darf;
- d)
- die Verpflichtung für die Inhaber des Treuhandkontos, die Verwaltungsbehörde auf deren schriftliche Anfrage über die ausbezahlten Treuhandkontomittel und den Saldo des Treuhandkontos zu informieren;
- e)
- Regelungen, wie die verbleibenden Mittel im Treuhandkonto ausgegeben werden sollen, wenn das Treuhandkonto wegen Beendigung der ÖPP-Vereinbarung geschlossen wird.
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