Artikel 3 VO (EU) 2015/1076

Bestätigung der Ersetzung des privaten Partners

Binnen eines Monats nach Eingang des Vorschlags aus Artikel 2 und vorausgesetzt, der Partner bzw. die Körperschaft erfüllt und übernimmt alle entsprechenden Verpflichtungen eines Begünstigten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und erfüllt die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen, unternimmt die Verwaltungsbehörde Folgendes:

a)
sie registriert den Partner bzw. die Körperschaft als Begünstigten ab dem in Artikel 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Datum;
b)
sie informiert den Partner bzw. die Körperschaft über die Höhe der verbleibenden Mittel aus den ESI-Fonds.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.