Artikel 3 VO (EU) 2015/1076
Bestätigung der Ersetzung des privaten Partners
Binnen eines Monats nach Eingang des Vorschlags aus Artikel 2 und vorausgesetzt, der Partner bzw. die Körperschaft erfüllt und übernimmt alle entsprechenden Verpflichtungen eines Begünstigten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und erfüllt die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen, unternimmt die Verwaltungsbehörde Folgendes:
- a)
- sie registriert den Partner bzw. die Körperschaft als Begünstigten ab dem in Artikel 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Datum;
- b)
- sie informiert den Partner bzw. die Körperschaft über die Höhe der verbleibenden Mittel aus den ESI-Fonds.
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