Artikel 2 VO (EU) 2015/1076

Vorschlag zur Ersetzung des privaten Partners

(1) Der Partner bzw. die Körperschaft übermittelt der Verwaltungsbehörde binnen eines Monats ab dem Datum der Entscheidung, den privaten Partner zu ersetzen, den Vorschlag zur Ersetzung des privaten Partners als Begünstigten.

(2) Der Vorschlag aus Absatz 1 umfasst Folgendes:

a)
die Modalitäten der ÖPP-Vereinbarung oder der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem privaten Partner und dem das Vorhaben kofinanzierenden Finanzinstitut, die eine Ersetzung erforderlich machen;
b)
den Nachweis, dass der Partner bzw. die Körperschaft die Voraussetzungen aus Artikel 1 der vorliegenden Verordnung erfüllt, sowie den Nachweis, dass er bzw. sie alle entsprechenden Verpflichtungen eines Begünstigten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfüllt und übernimmt;
c)
den Nachweis, dass der Partner bzw. der Körperschaft ein Exemplar der ursprünglichen Unterstützungsvereinbarung sowie jedweder Änderung dieser Vereinbarung erhalten hat.

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