Artikel 1 VO (EU) 2015/1076

Zusätzliche Voraussetzungen für die Ersetzung des privaten Partners

Die Ersetzung des privaten Partners bzw. der öffentlich-rechtlichen Körperschaft (im Folgenden „Partner bzw. Körperschaft” ) nach Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfüllt die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen:

a)
Der Partner bzw. die Körperschaft ist in der Lage, zumindest die im ÖPP-Vertrag (öffentlich-private Partnerschaft) festgelegte Dienstleistung — einschließlich zumindest der Mindestqualitätsstandards — zu erbringen.
b)
Der Partner bzw. die Körperschaft hat zugestimmt, ab dem Datum, an dem die Verwaltungsbehörde über den Ersetzungsvorschlag unterrichtet wird, die Rechte und Verantwortlichkeiten eines Begünstigten im Zusammenhang mit der Unterstützung für ÖPP-Vorhaben zu übernehmen.

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