Präambel VO (EU) 2015/1076

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann es sich in Bezug auf Vorhaben einer öffentlich-privaten Partnerschaft (im Folgenden „ÖPP” ) bei einem Begünstigten um eine Körperschaft des privaten Rechts eines Mitgliedstaats (im Folgenden „privater Partner” ) handeln. Im Einklang mit Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann der zur Durchführung des Vorhabens ausgewählte private Partner bei der Durchführung als Begünstigter ersetzt werden, wenn dies nach den Modalitäten der ÖPP-Vereinbarung oder der zugrunde liegenden Finanzierungsvereinbarung zwischen dem privaten Partner und dem das Vorhaben kofinanzierenden Finanzinstitut erforderlich ist.
(2)
Um die Verpflichtungen der Partner bei einem ÖPP-Vorhaben umfassend festzuhalten, müssen zusätzliche Vorschriften über die Ersetzung des Begünstigten und in Bezug auf die entsprechenden Verantwortlichkeiten festgelegt werden.
(3)
Wird ein Begünstigter in einem aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds geförderten ÖPP-Vorhaben ersetzt, so muss gewährleistet werden, dass nach dieser Ersetzung der neue Partner oder die neue Körperschaft mindestens dieselbe Dienstleistung — mit denselben Mindestqualitätsstandards — bietet wie im ursprünglichen ÖPP-Vertrag gefordert.
(4)
Bei einem ÖPP-Vorhaben, bei dem der Begünstigte für die Finanzhilfe eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, sind in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Ausgaben, die von dem privaten Partner getätigt und bezahlt wurden, als vom Begünstigten getätigt und bezahlt gelten können. Nach Artikel 64 Absatz 2 dieser Verordnung sind Zahlungen, die in Bezug auf solche Ausgaben erfolgen, auf ein im Namen des Begünstigten eingerichtetes Treuhandkonto zu überweisen.
(5)
Es ist notwendig, die in die ÖPP-Vereinbarungen aufzunehmenden Mindestanforderungen — einschließlich der Bestimmungen über die Beendigung der ÖPP-Vereinbarung und zum Zweck der Gewährleistung eines angemessenen Prüfpfads — festzulegen, die für die Anwendung der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beschriebenen Ausnahme erforderlich sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

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