Artikel 2 VO (EU) 2015/1094

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)
„Gewerblicher Kühllagerschrank” bezeichnet eine wärmegedämmte Kühlvorrichtung mit mindestens einem über eine oder mehrere Türen oder Schubladen zugänglichen Fach, die in der Lage ist, die Temperatur von Lebensmitteln ständig innerhalb vorgeschriebener Grenzen bei einer Kühl- oder Gefrierbetriebstemperatur aufrechtzuerhalten, einen Kaltdampfkreisprozess nutzt und für die Lagerung von Lebensmitteln außerhalb von Haushalten, jedoch nicht für deren Ausstellung oder Entnahme durch Kunden, bestimmt ist;
b)
„Lebensmittel” bezeichnet Nahrungsmittel, Zutaten und Getränke, einschließlich Wein, sowie andere hauptsächlich für den Verzehr bestimmte Dinge, die einer Kühlung bei bestimmten Temperaturen bedürfen;
c)
„Einbau-Kühllagerschrank” bezeichnet ein ortsfestes, isoliertes Kühlgerät, das zum Einbau in einen Schrank, eine vorbereitete Wandaussparung oder einen ähnlichen Ort vorgesehen ist und eine Dekorabdeckung erfordert;
d)
„Kühllagerschrank für Rollbehälter” bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank mit einem besonderen Fach, das Produktbehälter mit Rollen aufnehmen kann;
e)
„Kühllagerschrank mit Durchreiche” bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der von beiden Seiten zugänglich ist;
f)
„Kühllagerschrank mit statischer Kühlung” bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank ohne Zwangsumwälzung der Innenluft, der speziell für die Lagerung von temperaturempfindlichen Lebensmitteln oder zur Vermeidung des Antrocknens von Lebensmitteln, die ohne dichte Verpackung gelagert werden, ausgelegt ist, wobei ein Kühllagerschrank, der nur ein einziges Fach mit statischer Kühlung aufweist, nicht als Kühllagerschrank mit statischer Kühlung gilt;
g)
„offener Kühllagerschrank” bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, dessen gekühlter Innenraum von außen ohne Öffnen einer Tür oder Schublade zugänglich ist, wobei es für die Bezeichnung als offener Kühllagerschrank nicht ausreichend ist, dass er mit einem einzigen von außen ohne Öffnen einer Tür oder Schublade zugänglichen Fach ausgestattet ist, dessen Nettorauminhalt weniger als 20 % des Gesamtrauminhaltes des gewerblichen Kühllagerschranks ausmacht;
h)
„Saladette” bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der in der vertikalen Ebene über eine oder mehrere Türen oder Schubladenfronten sowie auf der Oberseite über Aussparungen verfügt, in die Behälter zur vorübergehenden Lagerung eingesetzt werden können, um Lebensmittel wie Pizzabeläge oder Salate leicht zugänglich zu lagern;
i)
„Kombilagerschrank” bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der mindestens zwei Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen zum Kühlen und Lagern von Lebensmitteln aufweist;
j)
„Kühl-Gefrierkombination” bezeichnet einen Kombilagerschrank, der mindestens ein ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmtes Fach sowie ein ausschließlich für Gefrierbetriebstemperaturen bestimmtes Fach aufweist;
k)
„Gefriertruhe” bezeichnet ein Gefriergerät mit einem oder mehreren Fächern, in dem die Fächer von der Oberseite des Geräts aus zugänglich sind, oder das über sowohl von oben zu öffnende Fächer als auch aufrecht angeordnete Fächer verfügt, bei dem aber der Bruttorauminhalt der von oben zu öffnenden Fächer 75 % des gesamten Bruttorauminhalts des Geräts überschreitet.

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