Artikel 3 VO (EU) 2015/1094

Pflichten der Lieferanten und Zeitplan

(1) Lieferanten, die gewerbliche Kühllagerschränke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, stellen ab dem 1. Juli 2016 sicher, dass

a)
jeder gewerbliche Kühllagerschrank mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen;
b)
den Händlern für jedes Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen;
c)
ein Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang IV bereitgestellt wird;
d)
den Händlern für jedes Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang IV bereitgestellt wird;
e)
den Behörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung die technische Dokumentation gemäß Anhang V zur Verfügung gestellt wird;
f)
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst;
g)
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

(2) Gewerbliche Kühllagerschränke werden nach folgendem Zeitplan bei ihrem Inverkehrbringen mit den in Anhang III aufgeführten Etiketten versehen:

ab dem 1. Juli 2016: Etikett 1 oder Etikett 2;

ab dem 1. Juli 2019: Etikett 2.

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