Artikel 4 VO (EU) 2015/1094

Pflichten der Händler

Die Händler gewerblicher Kühllagerschränke stellen sicher, dass

a)
jeder gewerbliche Kühllagerschrank in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar an der Vorder- oder Oberseite mit einem von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellten Etikett versehen ist;
b)
gewerbliche Kühllagerschränke, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen sind, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII;
c)
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst;
d)
in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

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