Artikel 6 VO (EU) 2015/1094

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Prüfung der Einhaltung der angegebenen Energieeffizienzklasse, des jährlichen Energieverbrauchs und des Rauminhalts wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang X beschriebene Verfahren an.

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