Artikel 5 VO (EU) 2015/1501

Knoten

(1) Ein Knoten in einem Mitgliedstaat muss in der Lage sein, sich mit Knoten in anderen Mitgliedstaaten zu verbinden.

(2) Die Knoten müssen in der Lage sein, anhand technischer Mittel zwischen öffentlichen Stellen und anderen vertrauenden Beteiligten zu unterscheiden.

(3) Durch die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten technischen Anforderungen in einem Mitgliedstaat dürfen anderen Mitgliedstaaten, um mit dem in jenem Mitgliedstaat umgesetzten System zusammenwirken zu können, keine überzogenen technischen Anforderungen bzw. übermäßigen Kosten auferlegt bzw. verursacht werden.

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