Artikel 6 VO (EU) 2015/1501
Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Der Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit der ausgetauschten Daten sowie die Erhaltung der Unversehrtheit der Daten zwischen den Knoten werden durch den Einsatz der besten verfügbaren technischen Lösungen und Schutzverfahren sichergestellt.
(2) Außer zu dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Zweck dürfen die Knoten keine personenbezogenen Daten speichern.
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