Präambel VO (EU) 2015/1970

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dieser Verordnung soll bestimmt werden, welche Unregelmäßigkeiten die Mitgliedstaaten der Kommission melden sollten. Um der Kommission zu ermöglichen, ihre Aufgaben in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union wahrzunehmen und insbesondere Risikoanalysen durchzuführen, sollten außerdem die zu übermittelnden Daten festgelegt werden.
(2)
Die finanziellen Interessen der Union sollten unabhängig von dem zur Verwirklichung seiner Zwecke verwendeten Fonds in gleicher Weise geschützt werden. Zu diesem Zweck wurde die Kommission durch die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie durch die Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013(2), (EU) Nr. 223/2014(3) und (EU) Nr. 514/2014(4) des Europäischen Parlaments und des Rates ermächtigt, Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten zu erlassen. Um sicherzustellen, dass für alle diesen Verordnungen unterliegenden Fonds die gleichen Bestimmungen gelten, ist es erforderlich, dass diese Verordnung gleich lautende Bestimmungen enthält wie die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1971(5), (EU) 2015/1972(6) und (EU) 2015/1973(7) der Kommission.
(3)
Um eine kohärente Anwendung der Meldepflichten in allen Mitgliedstaaten und in Bezug auf sämtliche Fonds zu ermöglichen, sind die Begriffe „Betrugsverdacht”  — unter Berücksichtigung der Definition des Ausdrucks „Betrug” im Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(8) — sowie „erste amtliche oder gerichtliche Feststellung” zu definieren.
(4)
Die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 223/2014 legen den Mindestbetrag fest, unter dem die Kommission nicht über Unregelmäßigkeiten unterrichtet werden muss, sowie die Fälle, in denen eine solche Unterrichtung nicht erforderlich ist. Um die Bestimmungen zu vereinfachen und einander anzugleichen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten einerseits und dem gemeinsamen Interesse an der Bereitstellung genauer Daten für die Analyse im Rahmen der Betrugsbekämpfungspolitik der Union andererseits herzustellen, sind im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 514/2014 die gleichen Meldeschwellen und Ausnahmen von der Unterrichtungspflicht anzuwenden.
(5)
Es muss bestimmt werden, welcher Mitgliedstaat in Bezug auf das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) die Meldung von Unregelmäßigkeiten vornehmen sollte.
(6)
Um eine einheitliche Meldepraxis zu gewährleisten, sind die Kriterien für die Vornahme einer Erstmeldung sowie die darin zu übermittelnden Daten festzulegen.
(7)
Damit die Kommission über exakte Daten verfügt, sollten Anschlussberichte übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission daher aktuelle Informationen über sämtliche erheblichen Fortschritte in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mitteilen, die mit den Erstmeldungen in Zusammenhang stehen.
(8)
Im Hinblick auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Bezug auf die gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten Informationen jede unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten oder jeden unbefugten Zugriff darauf verhindern. Außerdem sollte die vorliegende Verordnung präzisieren, zu welchem Zweck die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Daten verarbeiten dürfen.
(9)
Da bereits Zahlungen für die betreffenden Fonds erfolgt sind und Unregelmäßigkeiten auftreten könnten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich anwendbar sein. Deshalb sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1971 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (siehe Seite 6 dieses Amtsblatts).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1972 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (siehe Seite 11 dieses Amtsblatts).

(7)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1973 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Meldung von Unregelmäßigkeiten betreffend den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 15 dieses Amtsblatts).

(8)

ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(9)

Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 259).

(10)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(11)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

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