ANHANG IX VO (EU) 2015/207

Muster für den jährlichen Kontrollbericht

1.
EINFÜHRUNG

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
1.1
Angabe der zuständigen Prüfbehörde und anderer Stellen, die an der Erstellung des Berichts beteiligt sind.
1.2
Bezugszeitraum (d. h. Geschäftsjahr(1)).
1.3
Prüfzeitraum (in dem die Prüfarbeit vorgenommen wurde).
1.4
Angabe des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme, das bzw. die der Bericht abdeckt, und seiner/ihrer Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden. [Betrifft der jährliche Kontrollbericht mehr als ein Programm oder mehr als einen Fonds, so sollen die Angaben nach Programm und Fonds aufgeschlüsselt werden; dabei sind in jedem Abschnitt die Angaben zu kennzeichnen, die für dieses Programm und/oder diesen Fonds spezifisch sind — ausgenommen Abschnitt 10.2, die dortigen Angaben sind in Abschnitt 5 zu machen.]
1.5
Beschreibung der Schritte, die unternommen wurden, um den Bericht zu erstellen und zum Bestätigungsvermerk zu gelangen.

2.
WESENTLICHE VERÄNDERUNGEN IN DEM/DEN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM(EN)

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
2.1
Einzelheiten zu etwaigen wesentlichen Veränderungen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen in Bezug auf die Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, vor allem hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben an neue zwischengeschaltete Stellen, und — basierend auf der Prüfarbeit der Prüfbehörde im Rahmen von Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 — Bestätigung der Wahrung der Regelungen aus Artikel 72 und 73 dieser Verordnung.
2.2
Angaben zur Begleitung der benannten Stellen nach Artikel 124 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.
2.3
Daten, ab denen diese Veränderungen gelten, sowie Daten, an denen die Prüfbehörde über die Veränderungen in Kenntnis gesetzt wurde, und Auswirkungen dieser Veränderungen auf die Prüfarbeit.

3.
VERÄNDERUNGEN AN DER PRÜFSTRATEGIE

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
3.1
Einzelheiten zu etwaigen Veränderungen, die an der Prüfstrategie vorgenommen wurden, und Erläuterung der Gründe. Insbesondere Angabe etwaiger Veränderungen am Stichprobenverfahren, das für die Prüfung der Vorhaben gilt (siehe Abschnitt 5 unten).
3.2
Differenzierung zwischen Veränderungen, die in einer späten Phase vorgenommen oder vorgeschlagen werden und keine Auswirkungen auf die im Bezugszeitraum vorgenommene Arbeit haben, und Veränderungen, die während des Bezugszeitraums vorgenommen werden und Auswirkungen auf die Prüfarbeit und die Prüfergebnisse haben. Es werden nur Veränderungen im Vergleich zur vorangegangenen Version der Prüfstrategie angegeben.

4.
SYSTEMPRÜFUNGEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
4.1
Genaue Angaben zu den Stellen (einschließlich der Prüfbehörde), die das ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems des Programms prüfen bzw. geprüft haben (wie in Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehen) — im Folgenden „Systemprüfungen” .
4.2
Beschreibung der Grundlage, auf der die Prüfungen durchgeführt wurden, einschließlich Verweis auf die geltende Prüfstrategie, genauer gesagt auf die Risikobewertungsmethode und die Ergebnisse, die zur Erstellung des Prüfplans für Systemprüfungen geführt haben. Falls die Risikobewertung aktualisiert wurde, ist dies in Abschnitt 3 oben zu den Veränderungen an der Prüfstrategie beschrieben.
4.3
In Bezug auf die Tabelle aus Abschnitt 10.1 unten, Beschreibung der wichtigsten Feststellungen und Schlussfolgerungen infolge der Systemprüfungen, einschließlich Prüfungen zu den spezifischen Themenbereichen, wie in Anhang VII Abschnitt 3.2 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
4.4
Angabe, ob etwaige festgestellte Probleme als systembedingt eingestuft wurden, sowie Benennung der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Quantifizierung der unregelmäßigen Ausgaben und jedweden damit zusammenhängenden Finanzkorrekturen, im Einklang mit Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014.
4.5
Informationen zum Follow-up von Prüfempfehlungen aus Systemprüfungen aus früheren Geschäftsjahren.
4.6
Beschreibung (falls zutreffend) der bei den Systemprüfungen aufgedeckten spezifischen Mängel in Bezug auf die Verwaltung der Finanzinstrumente oder anderer Ausgabenarten, für die bestimmte Regelungen gelten (z. B. staatliche Beihilfen, Einnahmen erwirtschaftende Projekte, vereinfachte Kostenoptionen) und des Follow-up durch die Verwaltungsbehörde zur Abstellung dieser Defizite.
4.7
Grad der infolge der Systemprüfungen erlangten Gewähr (niedrig/durchschnittlich/hoch) und Begründung.

5.
PRÜFUNGEN DER VORHABEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
5.1
Angabe der Stellen (einschließlich Prüfbehörde), die die Vorhabenprüfungen durchgeführt haben (wie in Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 vorgesehen).
5.2
Beschreibung des angewandten Stichprobenverfahrens und Angabe, ob die Methodik mit der Prüfstrategie in Einklang steht.
5.3
Angabe der für die statistische Stichprobe herangezogenen Parameter und Erläuterung der zugrundeliegenden Berechnungen und des angewandten fachkundigen Ermessens. Zu den Stichprobenparametern gehören: Signifikanzgrad, Zuverlässigkeitsgrad, Stichprobeneinheit, erwartete Fehlerquote, Stichprobenintervall, Wert der Grundgesamtheit, Größe der Grundgesamtheit, Stichprobengröße, Angabe zur Schichtung (gegebenenfalls). Die zugrundeliegenden Berechnungen für die Stichprobenauswahl und die Gesamtfehlerquote (wie in Artikel 28 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 definiert) werden in Abschnitt 10.3 unten angegeben, in einem Format, das die grundlegenden ergriffenen Schritte verdeutlicht, im Einklang mit dem verwendeten spezifischen Stichprobenverfahren.
5.4
Abstimmung zwischen den bei der Kommission in Euro geltend gemachten Gesamtausgaben in Bezug auf das Geschäftsjahr und der Grundgesamtheit, aus der die zufällige Stichprobe gezogen wurde (Spalte A der Tabelle in Abschnitt 10.2 unten). Abgestimmt werden auch negative Stichprobeneinheiten, bei denen im Hinblick auf das Geschäftsjahr Finanzkorrekturen vorgenommen wurden.
5.5
Bei negativen Stichprobeneinheiten Bestätigung, dass sie gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission als separate Grundgesamtheit behandelt wurden. Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen dieser Einheiten; Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Überprüfung, ob der Beschluss (des Mitgliedstaats oder Kommission), Finanzkorrekturen vorzunehmen, in der Rechnungslegung als Einbehaltung oder als Wiedereinziehung verbucht wird.
5.6
Bei der Nutzung des nichtstatistischen Stichprobenverfahrens, Angabe der Gründe für die Nutzung der Methode im Einklang mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, des Prozentsatzes der in Prüfungen abgedeckten Vorhaben/Ausgaben sowie der Schritte, die unternommen wurden, damit die zufällige Auswahl der Stichprobe (und damit die Repräsentativität) und eine ausreichende Stichprobengröße gewährleistet sind, so dass die Prüfbehörde einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Auch beim nichtstatistischen Stichprobenverfahren wird eine projizierte Fehlerquote berechnet.
5.7
Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Vorhabenprüfungen, mit Beschreibung der Anzahl der geprüften Stichprobenelemente, des jeweiligen Betrags und der Fehlertypen(2) aufgeschlüsselt nach Vorhaben, der Art(3) der entdeckten Fehler, der Schichtfehlerquote und der entsprechenden wichtigsten Mängel und Unregelmäßigkeiten(4), der Obergrenze der Fehlerquote (falls zutreffend), der Ursachen und der vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen (diejenigen eingeschlossen, mit denen diese Fehler in den nächsten Zahlungsanträgen verhindert werden sollen) und der Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk. Wenn nötig weitere Erläuterungen der in den Abschnitten 10.2 und 10.3 unten vorgelegten Daten, insbesondere der Gesamtfehlerquote.
5.8
Erläuterungen zu den Finanzkorrekturen in Bezug auf das Geschäftsjahr, die die Bescheinigungs-/Verwaltungsbehörde vor Einreichung der Rechnungslegung bei der Kommission vorgenommen hat und die sich aus den Vorhabenprüfungen ergeben, einschließlich pauschaler oder extrapolierter Korrekturen, wie in der Tabelle in Abschnitt 10.2 unten genauer dargelegt.
5.9
Vergleich Gesamtfehlerquote und verbleibende Gesamtfehlerquote(5) (wie in der Tabelle in Abschnitt 10.2 unten dargestellt) mit der gesetzten Signifikanzschwelle, um erhebliche Fehler bei der Angabe der Grundgesamtheit festzustellen, und Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk.
5.10
Gegebenenfalls Angaben zu den Ergebnissen der Prüfung der ergänzenden Stichprobe (wie in Artikel 28 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 festgelegt).
5.11
Genaue Angaben, ob etwaige festgestellte Probleme als systembedingt eingestuft wurden, sowie Benennung der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Quantifizierung der unregelmäßigen Ausgaben und jedweden damit zusammenhängenden Finanzkorrekturen.
5.12
Angaben zum Follow-up der Ergebnisse der Vorhabenprüfungen früherer Jahre, insbesondere zu systembedingten Mängeln.
5.13
Schlussfolgerungen aus den Gesamtergebnissen der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf die Wirksamkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems.

6.
PRÜFUNGEN DER RECHNUNGSLEGUNG

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
6.1
Angabe der Behörden/Stellen, die die Prüfungen der Rechnungslegung durchgeführt haben.
6.2
Beschreibung des Prüfansatzes, mit dem die Elemente der Rechnungslegung aus Artikel 137 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 überprüft werden. Dazu zählt die Prüfarbeit vor dem Hintergrund der Systemprüfungen (Einzelheiten in Abschnitt 4 oben) und der Vorhabenprüfungen (Einzelheiten in Abschnitt 5 oben) mit Relevanz für die zur Rechnungslegung erforderten Zuverlässigkeit.
6.3
Angabe der Schlussfolgerungen aus der Prüfung im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung, einschließlich Angabe der vorgenommenen Finanzkorrekturen, die in der Rechnungslegung als Follow-up der Ergebnisse der System- und/oder Vorhabenprüfungen widergespiegelt werden.
6.4
Angabe, ob die festgestellten Probleme als systembedingt angesehen werden, sowie der ergriffenen Maßnahmen.

7.
KOORDINIERUNG ZWISCHEN DEN PRÜFSTELLEN UND AUFSICHTSARBEIT DURCH DIE PRÜFBEHÖRDE (falls zutreffend)

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
7.1
Gegebenenfalls Beschreibung des Verfahrens für die Koordinierung zwischen der Prüfbehörde und allen Prüfstellen, die Prüfungen vornehmen, wie in Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehen.
7.2
Beschreibung des Verfahrens für die Aufsicht und die Qualitätsüberprüfung, das die Prüfbehörde auf eine oder mehrere solche Prüfstellen anwendet.

8.
SONSTIGE INFORMATIONEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
8.1
Gegebenenfalls Angaben zu gemeldeten Betrugs- und Betrugsverdachtsfällen, aufgedeckt im Zusammenfang mit den von der Prüfbehörde durchgeführten Prüfungen (einschließlich Fällen, die andere nationale oder Unionsstellen gemeldet haben und die mit Vorhaben in Verbindung stehen, die die Prüfbehörde geprüft hat) zusammen mit den ergriffenen Maßnahmen.
8.2
Gegebenenfalls nachfolgende Ereignisse, die nach Einreichung der Rechnungslegung (Prüfbehörde) und vor Übermittlung des jährlichen Kontrollberichts nach Artikel 127 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an die Kommission aufgetreten sind und bei der Feststellung des Zuverlässigkeitsniveaus und der Erstellung des Bestätigungsvermerks durch die Prüfbehörde beachtet wurden.

9.
ZUVERLÄSSIGKEITSNIVEAU INSGESAMT

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
9.1
Angabe des Zuverlässigkeitsniveaus insgesamt zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems(6) und Erläuterung, wie dieses Niveau aus der Kombination der Ergebnisse der Systemprüfungen (wie in Abschnitt 10.2 unten widergespiegelt) und der Vorhabenprüfungen (wie in Abschnitt 10.3 widergespiegelt) gewonnen wird. Falls relevant berücksichtigt die Prüfbehörde darüber hinaus die Ergebnisse anderer nationaler oder Unionsprüfarbeit, die in Bezug auf das Geschäftsjahr durchgeführt wurde.
9.2
Bewertung etwaiger durchgeführter Abhilfemaßnahme, z. B. Finanzkorrekturen, und Bewertung des Bedarfs an notwendigen zusätzlichen Korrekturmaßnahmen, sowohl aus System- als auch als Finanzsicht.

10.
ANHÄNGE DES JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHTS

10.1Ergebnisse der Systemprüfungen (Muster nachstehend)10.2Ergebnisse der Vorhabenprüfungen (Muster nachstehend)10.3Der Auswahl der Zufallsstichprobe und der Gesamtfehlerquote zugrundeliegende Berechnungen

10.1.
Ergebnisse der Systemprüfungen

Hinweis: Die grauen Zellen in der vorstehenden Tabelle beziehen sich auf Kernanforderungen, die für die geprüfte Einrichtung nicht gelten.

Geprüfte EinrichtungFonds (OP mit mehreren Fonds)Bezeichnung der PrüfungDatum des abschließenden PrüfberichtsOperationelles Programm: [CCI-Nr. und Bezeichnung des OP]

Allgemeine Bewertung (Kategorie 1, 2, 3, 4)

[wie in Tabelle 2 Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 definiert]

Anmerkungen

Kernanforderungen (sofern zutreffend)

[wie in Tabelle 1 Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 definiert]

KA 1KA 2KA 3KA 4KA 5KA 6KA 7KA 8KA 9KA 10KA 11KA 12KA 13
VB
ZS
BB

10.2.
Ergebnisse der Vorhabenprüfungen

FondsProgramm CCI-Nr.Bezeichnung des ProgrammsABCDEFGHI
Der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen wurde, entsprechender Betrag in Euro(7)Ausgaben in Bezug auf das für die Zufallsstichprobe geprüfte GeschäftsjahrAbdeckung der nichtstatistischen Zufallsstichprobe(8)Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in der ZufallsstichprobeGesamtfehlerquote(9)Infolge der Gesamtfehlerquote vorgenommene KorrekturenVerbleibende GesamtfehlerquoteSonstige geprüfte Ausgaben(10)Höhe der unregelmäßigen Ausgaben in sonstigen geprüften Ausgaben
Betrag(11)%(12)% der Vorhaben abgedeckt% der Ausgaben abgedeckt

10.3
Der Auswahl der Zufallsstichprobe und der Gesamtfehlerquote zugrundeliegende Berechnungen

Fußnote(n):

(1)

Definition gemäß Artikel 2 Ziffer 29 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(2)

Zufällig, systembedingt, anomal.

(3)

Beispiele: Förderfähigkeit, öffentliche Vergabe, staatliche Beihilfe.

(4)

Anzugeben ist die Schichtfehlerquote bei Schichtungen im Rahmen von Artikel 28 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 zu Teilgesamtheiten mit ähnlichen Merkmalen wie Vorhaben, die aus finanziellen Beiträgen eines operationellen Programms zu Finanzinstrumenten, Einheiten mit hohem Wert oder Fonds (bei Multifondsprogrammen) bestehen.

(5)

Gesamtfehler minus Korrekturen aus Punkt 5.8 oben dividiert durch Gesamtgrundgesamtheit.

(6)

Das Zuverlässigkeitsniveau insgesamt entspricht einer der vier Kategorien aus Anhang IV Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014.

(7)

Spalte A bezieht sich auf die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstrichprobe (siehe Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) gezogen wurde, d. h. den Gesamtbetrag der geltend gemachten Ausgaben (wie in Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angesprochen und entsprechend den Beträgen in Spalte A der Anlage 1 der Rechnungslegung, gegebenenfalls abzüglich negativer Stichprobeneinheiten. Falls zutreffend sind Erläuterungen in Abschnitt 5.4 oben anzugeben.

(8)

Dies bezieht sich auf die Mindestschwellenwerte für die Abdeckung aus dem letzten Unterabsatz des Artikels 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wenn eine Stichprobe mit einer nicht-statistischen Methode erstellt wurde. Die Anforderung von 10 % der erklärten Ausgaben bezieht sich auf die Ausgaben in der Stichprobe, unabhängig von der Nutzung von Unterstichproben. Dies bedeutet, dass die Stichprobe mindestens 10 % der geltend gemachten Ausgaben entspricht, doch bei Unterstichproben die tatsächlich geprüften Ausgaben in der Tat niedriger sein könnten.

(9)

Die Gesamtfehlerquote wird berechnet, bevor etwaige Finanzkorrekturen in Bezug auf die geprüfte Stichprobe oder die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wird, vorgenommen werden. Deckt die Zufallsstichprobe mehr als einen Fonds oder mehr als ein Programm ab, so betrifft die Gesamtfehlerquote (berechnet) aus Spalte E die gesamte Grundgesamtheit. Im Fall einer Gliederung sind in Abschnitt 5.7 oben weitere Angaben zur Schicht zu machen.

(10)

Spalte H bezieht sich, falls zutreffend, auf die im Zusammenhang mit einer ergänzenden Stichprobe geprüften Ausgaben.

(11)

Diese Spalte bezieht sich auf die Höhe der geprüften Ausgaben und muss unabhängig davon ausgefüllt werden, ob statistische oder nicht-statistische Stichprobenmethoden angewandt wurden. Bei Unterstichproben nach Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 ist in diese Spalte nur die Höhe der Ausgabenposten einzutragen, die im Rahmen von Artikel 27 dieser Verordnung tatsächlich geprüft wurden.

(12)

Diese Spalte bezieht sich auf den Prozentsatz der geprüften Ausgaben in Bezug auf die Grundgesamtheit und muss unabhängig davon ausgefüllt werden, ob statistische oder nicht-statistische Stichprobenmethoden angewandt wurden.

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