ANHANG VIII VO (EU) 2015/207
Muster für den Bestätigungsvermerk
An die Europäische Kommission, Generaldirektion- 1.
- EINFÜHRUNG
Ich, der/die Unterzeichnete, in Vertretung des/der [Name der vom Mitgliedstaat benannten Prüfbehörde], unabhängig im Sinne des Artikels 123 Absatz 4 [und Absatz 5, falls zutreffend] der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, habe die Rechnungslegung geprüft für das am 1. Juli … [Jahr] beginnende und am 30. Juni … [Jahr] endende Geschäftsjahr(1), datiert auf den … [Datum der der Kommission übermittelten Rechnungslegung], (im Folgenden „Rechnungslegung” ), habe die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission in Bezug auf das Geschäftsjahr Erstattungen beantragt wurden (und die in die Rechnungslegung eingeflossen sind), und das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems geprüft und habe die Verwaltungserklärung für die Zwecke von Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 überprüft, und zwar in Bezug auf das operationelle Programm [Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Nr.] (im Folgenden „Programm” ), um im Einklang mit Artikel 127 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einen Bestätigungsvermerk abzugeben.- 2.
- ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNGS- UND DER BESCHEINIGUNGSBEHÖRDE
[Name der Verwaltungsbehörde], benannt als Verwaltungsbürde des Programms, und [Name der Bescheinigungsbehörde], benannt als Bescheinigungsbehörde des Programms, sind zuständig für die Gewährleistung des angemessenen Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems in Bezug auf die in den Artikeln 125 und 126 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (und in Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013)(2) festgelegten Aufgaben. Insbesondere obliegt es [Name der Bescheinigungsbehörde], benannt als Bescheinigungsbehörde des Programms, die Rechnungslegung zu erstellen (im Einklang mit Artikel 137 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) und zu bestätigen, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist, wie in Artikel 126 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gefordert. Darüber hinaus ist die Bescheinigungsbehörde im Einklang mit Artikel 126 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 dafür zuständig, zu bescheinigen, dass die verbuchten Ausgaben dem anwendbaren Recht genügen und für Vorhaben getätigt wurden, die gemäß den für das betreffende Programm geltenden Kriterien zur Förderung ausgewählt wurden und die dem anwendbaren Recht genügen(3).- 3.
- ZUSTÄNDIGKEITEN DER PRÜFBEHÖRDE
Wie in Artikel 127 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt, obliegt es mir, in diesem Vermerk unabhängig meine Ansicht dazu mitzuteilen, ob die Rechnungslegung zuverlässig und wirklichkeitsgetreu ist, ob die Ausgaben, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde und die in der Rechnungslegung geltend gemacht wurden, recht-(3) und ordnungsmäßig sind, und ob das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem ordnungsgemäß funktioniert. Darüber hinaus ist es meine Aufgabe, diesem Vermerk eine Erklärung dazu hinzuzufügen, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufkommen(4). Die Prüfungen in Bezug auf das Programm wurden im Einklang mit der Prüfstrategie durchgeführt und berücksichtigten die international anerkannten Prüfungsstandards. Diesen Standards zufolge hat die Prüfbehörde berufliche Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüftätigkeit zu planen und durchzuführen, damit für einen Bestätigungsvermerk hinreichende Gewähr erlangt wird. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung ausreichender und angemessener Nachweise für die Untermauerung des unten dargelegten Bestätigungsvermerks. Die durchgeführten Prüfungshandlungen liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; hierzu gehört auch die Bewertung des Risikos der wesentlichen Nichteinhaltung, sei es aufgrund von Betrug oder eines Fehlers. Bei den durchgeführten Prüfhandlungen handelt es sich um diejenigen, die meiner Meinung nach für die gegebenen Umstände am angemessensten sind. Ich bin der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise als Grundlage für die Formulierung meines Bestätigungsvermerks ausreichen und angemessen sind, [bei Einschränkungen des Umfangs:] mit Ausnahme derer, die im Abschnitt „Einschränkung des Umfangs” genannt sind. Die wichtigsten Feststellungen aus den Prüfungen in Bezug auf das Programm werden im beigefügten jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 127 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 übermittelt.- 4.
- EINSCHRÄNKUNG DES UMFANGS
Entweder
Der Umfang der Prüfung unterlag keinerlei Einschränkungen.Oder
Der Umfang der Prüfung war durch folgende Faktoren eingeschränkt:- a)
- …
- b)
- …
- c)
- …
- 5.
- BESTÄTIGUNGSVERMERK
Entweder
Meiner Ansicht nach und basierend auf den durchgeführten Prüftätigkeiten:- —
ist die Rechnungslegung zuverlässig und wirklichkeitsgetreu, wie in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 festgelegt,
- —
sind die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde, recht- und ordnungsmäßig,
- —
funktioniert das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem ordnungsgemäß.
Oder
Meiner Ansicht nach und basierend auf den durchgeführten Prüftätigkeiten:- —
ist die Rechnungslegung zuverlässig und wirklichkeitsgetreu, wie in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 festgelegt,
- —
sind die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde, recht- und ordnungsmäßig,
- —
funktioniert das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem ordnungsgemäß,
ausgenommen sind folgende Punkte:
- —
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung: …
und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]
- —
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde:
- —
und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen] in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems:(5)
Oder
Meiner Ansicht nach und basierend auf den durchgeführten Prüftätigkeiten gilt Folgendes:- —
Die Rechnungslegung ist/istnicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] zuverlässig und wirklichkeitsgetreu, wie in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 festgelegt.
- —
Die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde, sind/sindnicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] recht- und ordnungsmäßig.
- —
Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert/funktioniertnicht [nicht Zutreffendes bitte streichen] ordnungsgemäß.
- —
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung:
und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]
- —
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der Rechnungslegung, für die eine Erstattung durch die Kommission beantragt wurde:
und/oder [nicht Zutreffendes bitte streichen]
- —
in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems:(6)
Fußnote(n):
- (1)
„Geschäftsjahr” bezeichnet den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni; eine Ausnahme bildet das erste Geschäftsjahr, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 bezeichnet. Das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024.
- (2)
Bei ETZ-Programmen einzufügen.
- (3)
Wie in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt.
- (4)
Im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
- (5)
Falls das Verwaltungs- und Kontrollsystem betroffen ist, sind im Bestätigungsvermerk die Stelle(n) und der/die Aspekt(e) ihrer Systeme anzugeben, die den Anforderungen nicht entsprachen und/oder nicht wirksam funktionierten, es sei denn, diese Information ist bereits im jährlichen Kontrollbericht enthalten und der Bestätigungsvermerkabschnitt verweist auf einen oder mehrere spezifische Abschnitte dieses Berichts, in dem diese Angaben enthalten sind.
- (6)
Siehe vorherige Fußnote.
- (7)
Diese Ausnahmefälle sollten mit nicht vorhersehbaren externen Faktoren außerhalb des Aufgabenbereichs der Prüfbehörde zusammenhängen.
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