ANHANG VII VO (EU) 2015/207

Muster für die Prüfstrategie

1.
EINFÜHRUNG

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

Angabe des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme (Titel und CCI-Nr(n).(1)), der Fonds und des Zeitraums, die die Prüfstrategie abdeckt.

Angabe der für die Erstellung, Begleitung und Aktualisierung der Prüfstrategie zuständigen Prüfbehörde sowie jeder sonstigen an diesem Dokument beteiligten Stelle.

Verweis auf den Status der Prüfbehörde (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle) und der Stelle, bei der sie angesiedelt ist.

Verweis auf Aufgabenbereich, Charta für die Prüfung oder nationale Rechtsvorschriften (falls zutreffend), mit Angabe der Funktionen und Zuständigkeiten der Prüfbehörde und sonstiger Stellen, die in ihrer Verantwortung Prüfungen durchführen.

Bestätigung der Prüfbehörde, dass die die Prüfungen vornehmenden Stellen — wie in Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angegeben — über die notwendige funktionale Unabhängigkeit (und organisatorische Unabhängigkeit, falls zutreffend, gemäß Artikel 123 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) verfügen.

2.
RISIKOBEWERTUNG

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

Erläuterung der zur Risikobewertung angewandten Methode.

Verweis auf interne Verfahren für die Aktualisierung der Risikobewertung.

3.
METHODIK

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

3.1
Überblick

Verweis auf Prüfhandbücher oder –verfahren mit Beschreibung der wichtigsten Schritte der Prüfarbeit, einschließlich Klassifizierung und Behandlung der ermittelten Fehler.

Verweis auf die international anerkannten Prüfungsstandards, die die Prüfbehörde berücksichtigen wird, wie in Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt.

Verweis auf die bestehenden Verfahren für die Erstellung des Kontrollberichts und des Bestätigungsvermerks, die bei der Kommission einzureichen sind, im Einklang mit Artikel 127 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Bei ETZ-Programm Verweis auf spezifische Prüfvorkehrungen und Erläuterung, wie die Prüfbehörde das Koordinierungs- und Aufsichtsverfahren bei der Prüfergruppe aus den anderen Mitgliedstaaten, die an diesem Programm teilnehmen, gewährleisten möchte, und Beschreibung der nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 angenommenen Verfahrensregeln.

3.2
Prüfungen zum Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme (Systemprüfungen)

Angabe der zu prüfenden Stellen und der diesbezüglichen Kernanforderungen im Zusammenhang mit Systemprüfungen. Gegebenenfalls Verweis auf die Prüfstelle, auf die die Prüfbehörde bei der Durchführung dieser Prüfungen vertraut. Angabe etwaiger Systemprüfungen, die sich auf spezifische Themenbereiche konzentrieren, wie:

Qualität der Verwaltungsprüfung und der Vor-Ort-Überprüfungen nach Artikel 125 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, auch in Bezug auf die Beachtung der Regelungen zur öffentlichen Auftragsvergabe, Regelungen zu staatlichen Beihilfen, Umweltanforderungen, Chancengleichheit;

Qualität der Projektauswahl sowie der Verwaltungsprüfung und der Vor-Ort-Überprüfungen (nach Artikel 125 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) in Bezug auf die Durchführung der Finanzinstrumente;

Funktionieren und Sicherheit der im Einklang mit Artikel 72 Buchstabe d, Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 126 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichteten IT-Systeme und ihre Anbindung an das IT-System „SFC2014” , wie in Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehen;

Zuverlässigkeit der Daten zu Indikatoren, Etappenzielen und dem Fortschritt des operationellen Programms beim Erreichen seiner Ziele, zur Verfügung gestellt von der Verwaltungsbehörde im Rahmen von Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;

Berichterstattung zu Einbehaltungen und Wiedereinziehungen;

Durchführung wirksamer und angemessener Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug, gestützt durch eine Betrugsrisikobewertung, im Einklang mit Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

3.3
Prüfungen von Vorhaben

Beschreibung der im Einklang mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014 anzuwendenden Stichprobenmethodik sowie anderer bestehender spezifischer Verfahren bei Vorhabenprüfungen (oder Verweis auf interne Dokumente, die diese enthalten), vor allem in Bezug auf die Klassifizierung der entdeckten Fehler und den Umgang damit, einschließlich Betrugsverdachts.

3.4
Prüfung der Rechnungslegung

Beschreibung des Prüfansatzes für die Prüfung der Rechnungslegung.

3.5
Überprüfung der Verwaltungserklärung

Verweis auf die internen Verfahren zur Darlegung der Arbeit bei der Überprüfung der Behauptungen aus der Verwaltungserklärung, für den Bestätigungsvermerk.

4.
GEPLANTE PRÜFARBEIT

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

Beschreibung und Begründung der Prüfprioritäten und spezifischen Ziele in Bezug auf das laufende und die beiden folgenden Geschäftsjahre, zusammen mit einer Erläuterung, wie die Ergebnisse der Risikobewertung mit der geplanten Prüfarbeit zusammenhängen.

Zur Orientierung dienender Zeitplan der Prüfaufgaben in Bezug auf das laufende und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre für Systemprüfungen (einschließlich Prüfungen zu bestimmten Themenbereichen):

Zu prüfende Behörden/ Stellen oder spezifische ThemenbereicheCCI-Nr.Bezeichnung OPFür die Prüfung zuständige StelleErgebnis der Risiko-bewertung

20xx

Ziel und Umfang der Prüfung

20xx

Ziel und Umfang der Prüfung

20xx

Ziel und Umfang der Prüfung

5.
RESSOURCEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:

Organigramm der Prüfbehörde und Angaben zu ihrer Beziehung zu allen Prüfstellen, die Prüfungen vornehmen wie in Artikel 127 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehen, falls zutreffend.

Angabe der zuzuweisenden geplanten Ressourcen in Bezug auf das laufende und die beiden folgenden Geschäftsjahre.

Fußnote(n):

(1)

Angabe der operationellen Programme mit einem gemeinsamem Verwaltungs- und Kontrollsystem, falls für die betroffenen operationellen Programme eine einzige Prüfstrategieerstellt wird, wie in Artikel 127 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgesehen.

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