ANHANG XIX VO (EU) 2015/208

Anforderungen für amtliche Kennzeichen

1.
Form und Abmessungen der Anbringungsstelle der hinteren amtlichen Kennzeichen

Die Anbringungsstelle muss aus einer flachen oder nahezu flachen rechteckigen Oberfläche bestehen, die mindestens die folgenden Abmessungen aufweist:

    entweder

    Länge:
    520 mm
    Höhe:
    120 mm

    oder

    Länge:
    255 mm
    Höhe:
    165 mm

2.
Lage der Anbringungsstelle und Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen

Die Anbringungsstelle muss so beschaffen sein, dass die amtlichen Kennzeichen nach ihrer korrekten Anbringung folgende Merkmale aufweisen:

2.1.
Lage des Kennzeichens im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs

Die Mitte des Kennzeichens darf nicht rechts von der Symmetrieebene des Fahrzeugs liegen. Der linke seitliche Rand des Kennzeichens darf nicht weiter links liegen als die parallel zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs verlaufende senkrechte Ebene bzw. als der Punkt, an dem der Fahrzeugquerschnitt, Gesamtbreite, die größte Ausdehnung erreicht.

2.2.
Lage des Kennzeichens im Verhältnis zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs

Das Kennzeichen muss senkrecht oder fast senkrecht zur Symmetrieebene des Fahrzeugs stehen.

2.3.
Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur senkrechten Ebene

Das Kennzeichen muss innerhalb einer Toleranz von 5° senkrecht stehen. Falls es aufgrund der Form des Fahrzeugs erforderlich ist, kann das Kennzeichen jedoch auch gegenüber der Senkrechten geneigt sein, und zwar:
2.3.1.
um höchstens 30°, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben geneigt ist und der obere Rand des Kennzeichens nicht höher als 1,2 m über dem Boden liegt.
2.3.2.
um höchstens 15°, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten geneigt ist und der obere Rand des Kennzeichens mehr als 1,2 m über dem Boden liegt.

2.4.
Höhe des Kennzeichens über dem Boden

Der untere Rand des Kennzeichens muss mindestens 0,3 m über dem Boden liegen; der obere Rand des Kennzeichenschilds darf höchstens 4 m über dem Boden liegen.

2.5.
Bestimmung der Höhe des Kennzeichens über dem Boden

Die unter den Nummern 2.3 und 2.4 genannten Abstände sind am unbeladenen Fahrzeug zu messen.

2.6. Geometrische Sichtbarkeit:
2.6.1.
Liegt der obere Kennzeichenrand nicht höher als 1,20 m, muss das Kennzeichen in dem gesamten Raum sichtbar sein, der von den folgenden vier Ebenen begrenzt wird:

a)
den zwei senkrechten Ebenen durch die beiden Seitenkanten des Kennzeichens, die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs links und rechts jeweils einen Winkel von 30o nach außen bilden;
b)
der Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15 o nach oben bildet;
c)
der waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens.

2.6.1.a.
Liegt der obere Kennzeichenrand höher als 1,20 m, muss das Kennzeichen in dem gesamten Raum sichtbar sein, der von den folgenden vier Ebenen begrenzt wird:

a)
den zwei senkrechten Ebenen durch die beiden Seitenkanten des Kennzeichens, die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs links und rechts jeweils einen Winkel von 30o nach außen bilden;
b)
der Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15 o nach oben bildet;
c)
der Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15o nach unten bildet.

2.6.2.
Innerhalb des in den Nummern 2.6.1 und 2.6.1a beschriebenen Raums darf kein Strukturelement positioniert werden, auch wenn es völlig durchsichtig ist.

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