ANHANG XX VO (EU) 2015/208

Anforderungen für gesetzlich vorgeschriebene Schilder und Kennzeichnungen

1.
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1.
„Gesetzlich vorgeschriebenes Schild” bezeichnet das Schild, das der Hersteller gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 an jedem Fahrzeug anbringen muss, das dem genehmigten Typ entspricht; dieses Schild muss die entsprechende Kennzeichnung gemäß diesem Anhang tragen.
1.2.
„Gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen” bezeichnet sämtliche obligatorischen Kennzeichnungen, die zusammen mit dem Typgenehmigungskennzeichen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gemäß diesem Anhang an Fahrzeugen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten anzubringen sind, wenn sie dem genehmigten Typ entsprechen; diese Kennzeichnungen können auch dazu dienen, die Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten während des Typgenehmigungsverfahrens zu identifizieren.

2.
Allgemeines

2.1.
Jedes land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeug muss mit dem Schild und den Aufschriften versehen sein, die unter den nachfolgenden Nummern beschrieben werden. Das Schild und die Aufschriften sind vom Fahrzeughersteller anzubringen.
2.2.
Alle Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten, die mit einem nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genehmigten Typ übereinstimmen, müssen ein EU-Typgenehmigungszeichen nach Nummer 6 dieses Anhangs oder eine Kennzeichnung nach Artikel 34 Absatz 2 jener Verordnung entsprechend Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 tragen.

3.
Gesetzlich vorgeschriebenes Schild

3.1.
Ein gesetzlich vorgeschriebenes Schild nach dem Muster in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil des Fahrzeugs angebracht, bei dem es unwahrscheinlich ist, dass es bei normaler Verwendung, regelmäßiger Instandhaltung oder Reparatur (z. B. aufgrund von Unfallschäden) ersetzt wird. Es muss deutlich lesbar und dauerhaft die Angaben nach dem Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 tragen.
3.2.
Der Hersteller kann unter oder neben den vorgeschriebenen Aufschriften außerhalb eines deutlich markierten Rechtecks, das ausschließlich die nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 vorgeschriebenen Angaben enthält, zusätzliche Angaben machen.

4.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer besteht aus einer aufgegliederten Kombination von Zeichen, die dem jeweiligen Fahrzeug durch den Hersteller eindeutig zugewiesen wird. Ihr Zweck besteht darin, eine eindeutige Identifizierung jedes Fahrzeugs, insbesondere des Typs, durch den Hersteller über einen Zeitraum von 30 Jahren zu ermöglichen, ohne dass sonstige Angaben erforderlich sind. Die Identifizierungsnummer muss folgende Anforderungen erfüllen:
4.1.
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Schild sowie auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil anzubringen, wenn das Fahrzeug die Fertigungsstraße verlässt.
4.2.
Sie darf nach Möglichkeit nicht mehr als eine Zeile umfassen.
4.3.
Sie muss am Fahrgestell oder einem entsprechenden Bauteil, möglichst vorne rechts am Fahrzeug angebracht sein.
4.4.
Sie muss direkt auf einen leicht zugänglichen Teil vorzugsweise auf der rechten Vorderseite des Fahrzeugs so eingeschlagen, gestanzt, geätzt oder lasergraviert werden, dass keine Löschung, Änderung oder Entfernung möglich ist.

5.
Zeichen

Für die in den Abschnitten 3 und 4 genannten Kennzeichnungen sind die in dem Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 genannten Zeichen zu verwenden.

6.
Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile und selbständige technische Einheiten

Jede selbständige technische Einheit und jedes Bauteil, die oder das einem Typ entspricht, für den eine EU-Typgenehmigung für selbständige technische Einheiten bzw. für Bauteile gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ausgestellt wurde, muss ein EU-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten oder Bauteile nach Artikel 34 Absatz 2 jener Verordnung und nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 tragen. Die Kennzeichnungen müssen nach Einbau in das Fahrzeug sichtbar sein, ohne dass dabei Teile mithilfe von Werkzeug entfernt werden müssen, und müssen dauerhaft (z. B. durch Einschlagen, Einätzen, Lasergravur oder in Form eines selbstzerstörenden Klebetiketts) angebracht sein.

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