ANHANG XXI VO (EU) 2015/208

Anforderungen für Abmessungen und Anhängelast

1.
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1.
„Länge des Fahrzeugs” bezeichnet:

den Abstand, der zwischen den senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs stehenden und durch die Endpunkte derselben hindurchgehenden Vertikalebenen gemessen wird, unter Ausschluss von:

Rückspiegeln,

Andrehkurbeln,

vorderen oder seitlichen Begrenzungsleuchten.

1.2.
„Breite des Fahrzeugs” bezeichnet:

den Abstand, der zwischen den parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufenden und durch die Endpunkte derselben hindurchgehenden Vertikalebenen gemessen wird, unter Ausschluss von:

Rückspiegeln,

Fahrtrichtungsanzeigern,

vorderen, seitlichen oder rückwärtigen Begrenzungsleuchten und Parkleuchten,

einziehbaren Elementen (z. B. umklappbares Trittbrett) und flexible Schmutzfänger.

1.3.
„Höhe des Fahrzeugs” bezeichnet den vertikalen Abstand zwischen dem Boden und dem am weitesten vom Boden entfernten Punkt des Fahrzeugs unter Ausschluss von Antennen. Bei der Bestimmung der Höhe muss das Fahrzeug mit neuen Luftreifen des größten vom Hersteller angegebenen Rollradius, ausgedrückt durch den vom Hersteller angegebenen entsprechenden Index (speed radius index), ausgerüstet sein;
1.4.
„Zulässige Anhängelast” bezeichnet die Last, die ein Zugmaschinentyp ziehen kann;
1.5.
„technisch zulässige Anhängelast(en)” hat eine der folgenden Bedeutungen:

a)
ungebremste Anhängelast,
b)
Anhängelast mit Auflaufbremse,
c)
hydraulisch oder pneumatisch gebremste Anhängelast.

Anforderungen

Fahrzeuge dürfen die nachstehend aufgeführten Abmessungen und Anhängelasten nicht überschreiten:

2.
Abmessungen

Die Messungen zur Überprüfung der Abmessungen erfolgen:

an einem Fahrzeug, das die Masse in fahrbereitem Zustand aufweist,

auf einer ebenen, waagerechten Fläche,

bei stehendem Fahrzeug und gegebenenfalls bei ausgeschaltetem Motor,

mit neuen Luftreifen unter Einhaltung des vom Hersteller angegebenen normalen Luftdrucks,

falls zutreffend, mit geschlossenen Fenstern und Türen,

bei Geradeausstellung des Lenkrades, falls zutreffend,

ohne die auswechselbaren land- und forstwirtschaftlichen Anbaugeräte, die ohne Spezialwerkzeug entfernt werden können.

2.1.
Die maximalen Abmessungen eines Fahrzeugs der Klasse T oder C betragen:

2.1.1.
Länge: 12 m
2.1.2.
Breite: 2,55 m (ohne Berücksichtigung der Ausbauchung der Reifenwände am Aufstandspunkt auf dem Boden);

Die Breite kann auf bis zu 3,00 m erhöht werden, wenn dies ausschließlich auf die Montage der Reifen, der Gummiketten oder Doppelreifenkonfigurationen für den Bodenschutz, einschließlich Spritzschutzsystemen, zurückzuführen ist, sofern die Breite der dauerhaften Fahrzeugstruktur höchstens 2,55 m beträgt und das Fahrzeug, für das eine Typgenehmigung erteilt wurde, ebenfalls mit mindestens einem Reifensatz oder Gummiketten ausgestattet ist, durch den/die sich das Fahrzeug nicht auf mehr als 2,55 m verbreitern darf.

2.1.3.
Höhe: 4 m.

2.2.
Die maximalen Abmessungen eines Fahrzeugs der Klasse S betragen:

2.2.1.
Länge: 12 m;
2.2.2.
Breite: 3 m (ohne Berücksichtigung der Ausbauchung der Reifenwände am Aufstandspunkt auf dem Boden);
2.2.3.
Höhe: 4 m.

2.3.
Die maximalen Abmessungen eines Fahrzeugs der Klasse R betragen:

2.3.1.
Länge: 12 m
2.3.2.
Breite: 2,55 m (ohne Berücksichtigung der Ausbauchung der Reifenwände am Aufstandspunkt auf dem Boden).

Die Breite kann auf bis zu 3,00 m erhöht werden, wenn dies ausschließlich auf einen der folgenden Umstände zurückzuführen ist:

a)
der Einsatz von Reifenkonfigurationen für den Bodenschutz, sofern das Fahrzeug auch mit mindestens einem Reifensatz ausgestattet sein kann, ohne dass es sich dadurch auf mehr als 2,55 m verbreitert. Die zu Transportzwecken notwendige Fahrzeugstruktur darf höchstens 2,55 m breit sein. Kann das Fahrzeug auch mit mindestens einem Reifenset ausgestattet sein, ohne dass seine Breite dadurch 2,55 m überschreitet, darf das Fahrzeug durch die Anbringung von Spritzschutzsystemen nicht breiter werden als 2,55 m.
b)
das Vorhandensein von Werkzeugen, die für die Funktionsweise des Fahrzeugs erforderlich sind, gemäß den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1). Die zu Transportzwecken notwendige Fahrzeugstruktur darf höchstens 2,55 m breit sein.

2.3.3.
Höhe: 4 m.

3.
Zulässige Anhängelast

3.1.
Die zulässige Anhängelast kann beispielsweise aus einem oder mehreren Anhängern oder land- oder forstwirtschaftlichen Geräten bestehen. Es ist zu unterscheiden zwischen der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Anhängelast und der zulässigen Anhängelast im Sinne von Nummer 3.2.
3.2.
Die zulässige Anhängelast darf folgende Werte nicht überschreiten:

3.2.1.
die vom Zugmaschinenhersteller angegebene technisch zulässige Anhängelast unter Berücksichtigung der in Anhang XXXIV enthaltenen Anforderungen für die Zugmaschine;
3.2.2.
die Anhängelast der mechanischen Verbindungseinrichtungen nach ihren Typgenehmigungen gemäß dieser Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.