ANHANG XXII VO (EU) 2015/208

Anforderungen für die Gesamtmasse

1.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen für „Deichsel-Anhängefahrzeug” und „Starrdeichsel-Anhängefahrzeug” in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: Die Definitionen der Begriffe „Deichsel-Anhängefahrzeug” und „Starrdeichsel-Anhängefahrzeug” in Übereinstimmung mit den Anforderungen auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 desselben Artikels der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gelten für diesen Anhang.
1.1.
„Technisch zulässige Gesamtmasse” bezeichnet die Höchstmasse, die ein Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und seiner bauartbedingten Leistungen unabhängig von der Tragfähigkeit der Reifen oder Ketten haben darf.
1.2.
„Technisch zulässige Achslast” bezeichnet die Masse, die der höchstzulässigen statischen vertikalen Belastung entspricht, die von den Rädern einer Achse oder den Kettenfahrwerken auf die Fahrbahnoberfläche übertragen wird und auf der Bauart und den bauartbedingten Leistungen des Fahrzeugs und der Achse unabhängig von der Tragfähigkeit der Reifen oder Ketten beruht.

2.
Anforderungen

2.1. Die vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtmasse ist von der Typgenehmigungsbehörde als zulässige Gesamtmasse zu übernehmen, sofern:
2.1.1.
die von der Behörde durchgeführten Kontrollen, namentlich der Bremsanlagen und der Lenkung, zufriedenstellend verlaufen;
2.1.2.
die technisch zulässige Gesamtmasse und die technisch zulässige Achslast für die jeweilige Fahrzeugklasse die in Tabelle 1 angegebenen Werte nicht überschreiten.

Tabelle 1

Zulässige Gesamtmasse und zulässige Achslast für die jeweilige Fahrzeugklasse

FahrzeugklasseAnzahl der AchsenZulässige Gesamtmasse (t)Zulässige Achslast
Angetriebene Achse (t)Nicht angetriebene Achse (t)
T1, T2, T4.1, T4.2218 (beladen)11,510
324 (beladen)11,5(****)10(****)
T14 oder mehr32 (beladen)(***)11,5(****)10(****)
T32 oder 30,6 (leer)(*)(*)
T4.32, 3 oder 410 (beladen)(*)(*)
CEntfällt32EntfälltEntfällt
R1Entfällt11,510
218 (beladen)11,5(**)
324 (beladen)11,5(**)
4 oder mehr32 (beladen)11,5(**)
S1Entfällt11,510
218 (beladen)11,5(**)
324 (beladen)11,5(**)
4 oder mehr32 (beladen)11,5(**)

2.2. Unabhängig vom Beladungszustand der Zugmaschine darf die von den Rädern der gelenkten Achse auf die Fahrbahn übertragene Last nicht geringer sein als 20 % der Leermasse der Zugmaschine.

2.3.
Summe der technisch zulässigen Achslasten

2.3.1.
Bei Fahrzeugen der Klassen T und C und der Klassen R und S, die keine wesentliche Stützlast auf die Zugmaschine übertragen (Deichsel-Anhängefahrzeug) muss die Summe der technisch zulässigen Achslasten gleich oder größer als die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs sein.
2.3.2.
Für Fahrzeuge der Klassen R und S, die eine wesentliche Stützlast auf die Zugmaschine übertragen (Starrdeichsel-Anhängefahrzeuge und Zentralachs-Anhängefahrzeuge), gilt als zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs, die zu Zwecken der Typgenehmigung heranzuziehen ist, die Summe der maximal zulässigen Achslasten anstelle der entsprechenden zulässigen Gesamtmasse, die in der dritten Spalte von Tabelle 1 genannt wird. Die wesentliche Stützlast auf die Zugmaschine ist bei der Typgenehmigung der Zugmaschine nach Nummer 2.3.1 zu berücksichtigen.

Fußnote(n):

(*)

Es ist nicht erforderlich, für die Fahrzeugklassen T3 und T4.3 zulässige Achslasten festzulegen, da ihre Leermasse und ihre zulässige Gesamtmasse bereits durch ihre Definition beschränkt sind.

(**)

Der entsprechende Wert für die Summe der höchstzulässigen Achslasten ist die Summe der Achslasten in Anhang I Nummer 3.1 bis 3.3 der Richtlinie 96/53/EG des Rates (Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59)).

(***)

Wenn die Antriebsachse mit Zwillingsreifen und Luftfederung oder einer innerhalb der Europäischen Union als gleichwertig anerkannten Federung gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 96/53/EG ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Zwillingsreifen ausgerüstet ist und die Achslast pro Achse nicht mehr als 9,5 t beträgt.

(****)

Der entsprechende Wert für die Summe der höchstzulässigen Achslasten ist die Summe der Achslasten in Anhang I Nummer 3.5 der Richtlinie 96/53/EG.

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