ANHANG XXIV VO (EU) 2015/208

Anforderungen für die Sicherheit der elektrischen Systeme

1.
Anforderungen für alle Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S mit elektrischen Systemen

1.1.
Elektrische Anlage

1.1.1.
Elektrische Kabel müssen geschützt sein, wenn sie mit Flächen in Berührung kommen, an denen Abrieb möglich ist, und müssen widerstandsfähig oder geschützt gegen die Berührung mit Schmier- oder Treibstoff sein. Elektrische Kabel müssen so angeordnet sein, dass kein Teil mit der Auspuffanlage, beweglichen Teilen oder scharfen Kanten in Berührung kommt.
1.1.2.
Sicherungen oder sonstige Überlastschutzeinrichtungen müssen in allen Stromkreisen außer in Stromkreisen mit hoher Ampèrezahl wie dem Anlassermotor-Stromkreis und der Hochspannungs-Zündanlage eingebaut sein. Durch die Verteilung dieser Einrichtungen auf die Stromkreise muss verhindert werden, dass alle Warneinrichtungen für den Bediener gleichzeitig von der Stromzufuhr abgetrennt werden.

2.
Anforderungen für die statische elektrische Sicherheit

Die Anforderungen für die statische elektrische Sicherheit sind die Anforderungen in Anhang XXV Nummer 3.

3. Vollelektrofahrzeuge der Klassen T2, T3, C2 oder C3 sollten, soweit dies praktisch möglich ist, den Anforderungen von Anhang IV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission(1) entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1).

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