ANHANG XXIV VO (EU) 2015/208
Anforderungen für die Sicherheit der elektrischen Systeme
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1.
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Anforderungen für alle Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S mit elektrischen Systemen
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1.1.
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Elektrische Anlage
- 1.1.1.
- Elektrische Kabel müssen geschützt sein, wenn sie mit Flächen in Berührung kommen, an denen Abrieb möglich ist, und müssen widerstandsfähig oder geschützt gegen die Berührung mit Schmier- oder Treibstoff sein. Elektrische Kabel müssen so angeordnet sein, dass kein Teil mit der Auspuffanlage, beweglichen Teilen oder scharfen Kanten in Berührung kommt.
- 1.1.2.
- Sicherungen oder sonstige Überlastschutzeinrichtungen müssen in allen Stromkreisen außer in Stromkreisen mit hoher Ampèrezahl wie dem Anlassermotor-Stromkreis und der Hochspannungs-Zündanlage eingebaut sein. Durch die Verteilung dieser Einrichtungen auf die Stromkreise muss verhindert werden, dass alle Warneinrichtungen für den Bediener gleichzeitig von der Stromzufuhr abgetrennt werden.
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2.
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Anforderungen für die statische elektrische Sicherheit
Die Anforderungen für die statische elektrische Sicherheit sind die Anforderungen in Anhang XXV Nummer 3.3. Alle reinen Elektrofahrzeuge der Klassen T oder C, Hybridelektrofahrzeuge und Fahrzeuge, die elektrischen Strom einer Spannungsklasse von mehr als 60 V (Gleichstrom) bis 1500 V (Gleichstrom) oder von mehr als 30 V (Wechselstrom) bis 1000 V (Wechselstrom) liefern, entsprechen den Anforderungen von Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission(1). Alle reinen Elektrofahrzeuge der Klassen T oder C, Hybridelektrofahrzeuge und Fahrzeuge, die elektrischen Strom einer Spannungsklasse zwischen 32 V (Gleichstrom) bis 60 V (Gleichstrom) und/oder von 21 V (Wechselstrom) bis 30 V (Wechselstrom) liefern, entsprechen — mit Ausnahme der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zu den IP-Klassen, der Nummer 2.1.6.3 zur Farbkennzeichnung und der Nummer 2.3 zum Isolationswiderstand — den Anforderungen von Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/3/oj).
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