ANHANG XXVI VO (EU) 2015/208

Anforderungen für den hinteren Unterfahrschutz

1.
Allgemeines

Fahrzeuge der Klasse R, die von dieser Verordnung erfasst werden, müssen so ausgelegt sein, dass sie einen wirksamen Schutz gegen Unterfahren durch Fahrzeuge der Klassen M1 und N1(1) von hinten bieten. Sie müssen die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Anhangs erfüllen, für sie ist ein Typgenehmigungsbogen nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 auszustellen, und das EU-Typgenehmigungszeichen ist an ihnen nach Anhang IV Nummer 5.2 derselben Verordnung am hinteren Unterfahrschutz anzubringen.

2.
Anforderungen

2.1.
Fahrzeuge der Klassen Ra und Rb müssen so gebaut und/oder ausgerüstet sein, dass sie über ihre gesamte Breite einen Schutz gegen Unterfahren durch ein Fahrzeug der Klasse M1 und N1 von hinten bieten.

2.1.1.
Das Fahrzeug ist unter folgenden Bedingungen zu prüfen:

Es muss auf einer ebenen, flachen, festen und glatten Oberfläche stehen,

die Vorderräder müssen sich in Geradeausstellung befinden,

die Reifen müssen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sein,

das Fahrzeug darf zur Erreichung der geforderten Prüfkräfte erforderlichenfalls nach einem vom Fahrzeughersteller anzugebenden Verfahren festgehalten werden,

ist das Fahrzeug mit einer hydropneumatischen, hydraulischen oder pneumatischen Federung oder einer Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung ausgestattet, muss sich diese Federung oder diese Einrichtung bei der Prüfung im vom Hersteller angegebenen normalen Fahrzustand befinden.

2.2.
Bei Fahrzeugen der Klassen R1a, R1b, R2a oder R2b gilt die Bedingung nach Nummer 2.1 als erfüllt, wenn

die Bedingungen nach Nummer 2.3 erfüllt sind oder

wenn die Bodenfreiheit des hinteren Teils des unbeladenen Fahrzeugs über eine Breite, die auf jeder Seite die Breite der Hinterachse um nicht mehr als 10 cm unterschreitet (mit Ausnahme der Ausbuchtungen der Reifen in der Nähe der Aufstandsfläche), nicht mehr als 55 cm beträgt.

Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, ist die breiteste Hinterachse maßgeblich.

Diese Anforderung muss mindestens auf einer Linie erfüllt sein, die nicht weiter als 45 cm vom hinteren Ende des Fahrzeugs entfernt ist.

2.3.
Bei Fahrzeugen der Klassen R3a, R3b, R4a oder R4b gilt die Bedingung nach Nummer 2.1 als erfüllt, wenn

das Fahrzeug mit einer besonderen hinteren Schutzvorrichtung in Übereinstimmung mit den Anforderungen unter Nummer 2.4 ausgestattet ist oder

das Fahrzeug hinten so gebaut und/oder ausgerüstet ist, dass seine Bauteile aufgrund ihrer Form und Eigenschaften als Ersatz für die hintere Schutzeinrichtung angesehen werden können. Bauteile, deren kombinierte Funktion die Anforderungen nach Nummer 2.4 erfüllen, gelten als hinterer Unterfahrschutz.

2.4.
Eine Einrichtung zum Schutz gegen ein Unterfahren von hinten, nachstehend „Einrichtung” genannt, besteht in der Regel aus einem Querträger und Verbindungen zu den Fahrzeuglängsträgern oder anderen, an deren Stelle vorhandenen Bauteilen.

2.4.a.
Bei Fahrzeugen mit Hubladebühnen kann der hintere Unterfahrschutz unterbrochen sein, um Platz für den Mechanismus der Hubladebühne zu schaffen. In solchen Fällen gilt Folgendes:

2.4.a.1.
Der seitliche Abstand zwischen den Teilen des Unterfahrschutzes und den Elementen der Hubladebühne, die die Aussparung erforderlich machen, darf nicht mehr als 2,5 cm betragen;
2.4.a.2.
die einzelnen Teile des Unterfahrschutzes müssen eine wirksame Fläche von jeweils mindestens 350 cm2 aufweisen;
2.4.a.3.
die einzelnen Teile des hinteren Unterfahrschutzes müssen so bemessen sein, dass sie den Anforderungen von Nummer 2.4.5.1 über die relative Anordnung der Prüfpunkte genügen. Liegen die Punkte P1 in dem Aussparungsbereich nach Nummer 2.4.a, sind die Punkte P1 zu verwenden, die sich in der Mitte eines seitlichen Teils des hinteren Unterfahrschutzes befinden;
2.4.a.4.
für den Aussparungsbereich des hinteren Unterfahrschutzes und für die Hubladebühne müssen die Anforderungen unter Nummer 2.4.1 nicht angewandt werden.

Sie muss folgende Merkmale aufweisen:

2.4.1.
Sie ist so nah wie möglich an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht sein. Wenn das Fahrzeug seine Leermasse(2) aufweist, darf sich die Unterkante der Einrichtung nirgendwo höher als 55 cm über den Boden befinden;
2.4.2.
die Breite der Einrichtung darf in keinem Punkt die Breite der Hinterachse, gemessen in den äußersten Punkten der Räder, mit Ausnahme der Ausbuchtungen der Reifen in der Nähe der Aufstandsfläche, überschreiten und diese auf jeder Seite nicht um mehr als 10 cm unterschreiten. Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, ist die breiteste Hinterachse maßgeblich. Die Breite der Einrichtung darf keinesfalls 2,55 m überschreiten;
2.4.3.
die Querschnittshöhe des Querträgers darf nicht weniger als 10 cm betragen. Die seitlichen Enden des Querträgers dürfen weder nach hinten gebogen sein noch eine scharfe Außenkante aufweisen; diese Bedingung ist erfüllt, wenn die seitlichen Enden des Querträgers außen abgerundet sind einen Krümmungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen;
2.4.4.
die Einrichtung kann so beschaffen sein, dass ihre Lage an der Hinterseite des Fahrzeugs verändert werden kann. In diesem Fall muss die Einrichtung sicher in ihrer Betriebslage gehalten werden können, sodass eine unbeabsichtigte Änderung ihrer Lage ausgeschlossen ist. Die Lage der Einrichtung muss vom Bediener mit einer Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können;
2.4.5.
die Einrichtung muss ausreichenden Widerstand gegen parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs wirkende Kräfte aufweisen und mit den Längsträgern des Fahrgestells oder den sie ersetzenden Teilen verbunden sein, wenn sie sich in Betriebsstellung befindet.

Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass während und nach der Anwendung der horizontale Abstand zwischen der Rückseite der Einrichtung und der Rückseite des Fahrzeugs an keinem der Punkte P1, P2 und P3 40 cm überschreitet. Bei der Messung dieses Abstands sind Fahrzeugteile, die bei unbeladenem Fahrzeugs höher als 3 m über dem Boden liegen, nicht zu berücksichtigen;

2.4.5.1.
die Punkte P1 sind 30 cm von den die Außenseite der Räder der hinteren Achse berührenden Längsebenen entfernt; die Punkte P2, die sich auf der Verbindungslinie der Punkte P1 befinden, sind in einer Entfernung von 70 cm bis 100 cm voneinander symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angeordnet; ihre genaue Lage wird vom Hersteller angegeben. Die Höhe der Punkte P1 und P2 über dem Boden ist vom Fahrzeughersteller innerhalb der Linien festzulegen, die die Einrichtung horizontal begrenzen. Die Höhe darf jedoch bei unbeladenem Fahrzeug nicht größer als 60 cm sein. P3 ist der Mittelpunkt der Linie, die die Punkte P2 verbindet;
2.4.5.2.
in den beiden Punkten P1 und im Punkt P3 muss nacheinander eine horizontale Kraft eingeleitet werden, die 25 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs entspricht, aber nicht mehr als 5 × 104 N beträgt;
2.4.5.3.
in den beiden Punkten P2 muss nacheinander eine horizontale Kraft eingeleitet werden, die 50 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs entspricht, aber nicht mehr als 10 × 104 N beträgt;
2.4.5.4.
die Kräfte nach Nummer 2.4.5.2 und 2.4.5.3 sind separat einzuleiten. Die Reihenfolge, in der die Kräfte aufgebracht werden, darf vom Hersteller angegeben werden;
2.4.5.5.
wird eine praktische Prüfung durchgeführt, um die Einhaltung der oben genannten Vorschriften zu kontrollieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

2.4.5.5.1.
die Einrichtung muss mit den Fahrzeuglängsträgern oder den sie ersetzenden Bauteilen verbunden sein;
2.4.5.5.2.
die festgelegten Kräfte sind mit Druckkolben aufzubringen, die mit geeigneten Gelenken (z. B. Kardangelenken) ausgestattet sind, und sind parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs über eine Fläche von nicht mehr als 25 cm Höhe (die genaue Höhe ist vom Hersteller anzugeben) und 20 cm Breite einzuleiten, wobei der Krümmungsradius der vertikalen Kanten 5 ± 1 mm betragen muss; der Mittelpunkt der Fläche ist nacheinander auf die Punkte P1, P2 und P3 zu legen.

2.5.
Abweichend von den genannten Anforderungen brauchen Fahrzeuge der nachstehend genannten Bauarten die Vorschriften dieses Anhangs in Bezug auf den hinteren Unterfahrschutz nicht einzuhalten:

Langholzwagen und ähnliche Anhänger zum Transport von Baumstämmen oder anderen sehr langen Gegenständen,

Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck unvereinbar ist.

3.
Ausnahmen

Fahrzeuge, bei denen ein hinterer Unterfahrschutz unvereinbar mit hinten angebrachten Betriebseinrichtungen ist, sind von der Vorschrift ausgenommen. Ansonsten ist das entsprechende Fahrzeug an seiner Rückseite mit einem hinteren Unterfahrschutz auszustatten, der die Funktion der genannten Betriebseinrichtungen nicht behindert.

Fußnote(n):

(1)

Gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

(2)

Gemäß der Definition in Anlage 1 Nummer 2.6.

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