ANHANG XXVII VO (EU) 2015/208

Anforderungen für seitliche Schutzvorrichtungen

1.
Allgemeine Vorschriften

1.1. Fahrzeuge der Klassen R3b und R4b müssen so gebaut und/oder ausgestattet sein, dass sie als vollständige Einheiten ungeschützte Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer, Motorradfahrer) wirksam davor schützen, seitlich unter das Fahrzeug zu geraten und von den Rädern erfasst zu werden. Dieser Anhang gilt nicht für:

Anhänger, die speziell für den Transport sehr langer unteilbarer Güter, wie Langholz, ausgelegt und gebaut sind,

Spezialfahrzeuge, bei denen es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, seitliche Schutzvorrichtungen anzubringen.

1.2. Ein Fahrzeug erfüllt die Anforderungen nach Nummer 1.1, wenn seine Seitenteile einen Schutz bieten, der den Bestimmungen der Nummern 1.3 bis 5 sowie von Anlage 1 entspricht.

1.3.
Position des Fahrzeugs bei der Prüfung seiner Übereinstimmung mit den Anforderungen für die seitlichen Schutzvorrichtungen

Zur Prüfung der Einhaltung der technischen Vorschriften nach Nummer 2 ist das Fahrzeug wie folgt aufzustellen:

auf einer waagerechten und ebenen Fläche,

die gelenkten Räder müssen sich in Geradeausstellung befinden,

das Fahrzeug muss unbeladen sein,

Sattelanhänger müssen auf ihren Stützen stehen, die Ladefläche muss horizontal sein.

2.
Seitlicher Schutz durch eine besondere Einrichtung (Seitenschutz)

2.1.
Die Breite des Fahrzeugs mit der Einrichtung darf die größte Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. 2,55 m, je nachdem, was schmaler ist, nicht überschreiten. Der Hauptteil seiner Außenfläche darf nicht mehr als 120 mm vom äußeren Umriss des Fahrzeugs (Gesamtbreite) nach innen liegen. Bei bestimmten Fahrzeugen darf das vordere Ende nach den Nummern 2.4.2. und 2.4.3. nach innen gebogen sein. Das hintere Ende darf von der Außenkante der Hinterradreifen (ohne Ausbuchtung der Reifen in der Nähe der Aufstandsfläche) auf mindestens den letzten 250 mm nicht mehr als 30 mm nach innen liegen.
2.2.
Die Außenfläche der Einrichtung muss glatt, im Wesentlichen flach oder horizontal gewellt und so weit wie möglich von vorn nach hinten durchgehend sein; benachbarte Teile dürfen sich jedoch überlappen, sofern der Rand der Überlappung nach hinten oder unten zeigt; es darf auch ein Spalt von nicht mehr als 25 mm, gemessen in Längsrichtung, vorhanden sein, wenn der hintere Teil nicht nach außen über den vorderen Teil hinausragt; abgerundete Muttern- und Nietenköpfe dürfen über die Oberfläche bis zu 10 mm hinausragen, und andere Teile können in gleichem Maße vorstehen, sofern sie glatt und in ähnlicher Weise abgerundet sind; alle äußeren Kanten und Ecken müssen abgerundet sein, wobei der Radius mindestens 2,5 mm (Prüfung gemäß Anlage 1) betragen muss.
2.3.
Die Einrichtung darf aus einer durchgehend ebenen Oberfläche bestehen oder aus einer oder mehreren horizontalen Schutzschienen oder einer Kombination aus beiden; werden Schienen benutzt, so dürfen sie höchstens 300 mm auseinanderliegen und müssen

bei Fahrzeugen der Klasse R3b mindestens 50 mm hoch und

bei Fahrzeugen der Klasse R4b mindestens 100 mm hoch und im Wesentlichen eben sein. Kombinationen aus Oberflächen und Schienen müssen eine durchgehende seitliche Schutzeinrichtung bilden, wobei jedoch die Bestimmungen unter Nummer 2.2 gelten.

2.4.
Die Vorderkante des Seitenschutzes muss wie folgt ausgeführt sein:

2.4.1.
Sie muss folgende Lage aufweisen:

2.4.1.1.
Bei einem Deichselanhänger darf sie nicht weiter als 500 mm hinter der vertikalen Querebene liegen, die den hintersten Teil des Reifens an dem direkt vor dem Seitenschutz liegenden Rad berührt;
2.4.1.2.
Bei einem Starrdeichselanhänger oder einem Zentralachsanhänger muss sie im Bereich vor der Querebene, die durch die Mitte der Vorderachse verläuft, liegen, darf aber nicht über die Vorderkante des gegebenenfalls vorhandenen Aufbaus hinausragen, um die normalen Manövriereigenschaften des Anhängers zu gewährleisten.

2.4.2.
Liegt die Vorderkante in einem sonst offenen Raum, muss sie aus einem durchgehenden senkrechten Teil bestehen, das sich über die gesamte Höhe des Seitenschutzes erstreckt; die Außen- und die Vorderseite dieses Teils müssen bei Fahrzeugen der Klasse R3b mindestens 50 mm nach hinten reichen und 100 mm nach innen gebogen sein und bei Fahrzeugen der Klasse R4b mindestens 100 mm nach hinten reichen und 100 mm nach innen gebogen sein.

2.5.
Die hintere Kante des Seitenschutzes darf nicht mehr als 300 mm vor der vertikalen Querebene liegen, die den vordersten Teil des Reifens auf dem unmittelbar vor dem Fahrzeugheck angebrachten Rad berührt; für die hintere Kante ist ein durchgängiges senkrechtes Teil nicht erforderlich.
2.6.
Die Unterkante des Seitenschutzes darf an keiner Stelle mehr als 550 mm über dem Boden liegen.
2.7.
Die Oberkante der Schutzeinrichtung darf nicht mehr als 350 mm unterhalb des Teils des Fahrzeugaufbaus liegen, der durch eine senkrechte Ebene tangential zur Außenfläche der Reifen ohne Ausbuchtungen in der Nähe der Aufstandsflächen geschnitten oder berührt wird, wobei folgende Fälle ausgenommen sind:

2.7.1.
Falls die Ebene nach Nummer 2.7 den Fahrzeugaufbau nicht schneidet, muss sich die Oberkante des Seitenschutzes auf gleicher Höhe mit der Ladefläche oder 950 mm über dem Boden befinden, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
2.7.2.
Falls die Ebene nach Nummer 2.7 den Fahrzeugaufbau in einer Höhe von mehr als 1,3 m über dem Boden schneidet, muss sich die Oberkante des Seitenschutzes mindestens 950 mm über dem Boden befinden.

2.8.
Der Seitenschutz muss im Wesentlichen starr sein, sicher angebaut sein (er darf sich aufgrund der bei normaler Benutzung des Fahrzeugs auftretenden Schwingungen nicht lockern) und aus Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen.

Der Seitenschutz gilt als geeignet, wenn er einer statischen Kraft von 1 kN widerstehen kann, die rechtwinklig auf einen beliebigen Teil seiner Außenfläche durch die Mitte eines Druckkolbens aufgebracht wird, dessen Stirnfläche kreisförmig und eben ist und einen Durchmesser von 220 mm ± 10 mm aufweist; dabei darf die unter der Wirkung dieser Kraft auftretende Verformung des Seitenschutzes nicht mehr betragen als

30 mm auf den hintersten 250 mm des Seitenschutzes und

150 mm für den Rest des Seitenschutzes.

2.8.1.
Die oben genannte Anforderung kann auf rechnerischem Weg überprüft werden.

2.9.
Der Seitenschutz darf nicht für die Anbringung von Brems-, Druckluft- oder Hydraulikleitungen verwendet werden.

3. Abweichend von den obigen Vorschriften brauchen die nachstehend aufgeführten Fahrzeugarten die Regelung nur in dem Maße zu erfüllen, wie dies im Einzelfall angegeben ist:
3.1.
Ein ausziehbarer Anhänger muss alle Vorschriften nach Nummer 2 erfüllen, wenn er auf seine kleinste Länge eingezogen ist; ist der Anhänger ausgezogen, muss der Seitenschutz jedoch den Nummern 2.6, 2.7 und 2.8 sowie entweder Nummer 2.4 oder Nummer 2.5, jedoch nicht notwendigerweise beiden, entsprechen; durch das Ausziehen des Anhängers dürfen keine Lücken längs des Seitenschutzes entstehen;
3.2.
ein Tankfahrzeug, das heißt ein Fahrzeug, das ausschließlich für die Beförderung von Flüssigkeiten in einem geschlossenen Tank ausgelegt ist, der fest am Fahrzeug montiert und mit Schlauch- oder Rohranschlüssen zum Be- und Entladen versehen ist, muss mit seitlichen Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die alle Vorschriften nach Nummer 2 erfüllen, soweit dies praktisch möglich ist; von der strikten Einhaltung darf nur abgesehen werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist;
3.3.
bei einem Fahrzeug mit ausfahrbaren Stützen zur Erreichung einer höheren Stabilität beim Beladen, Entladen oder anderen Betriebsvorgängen, für die das Fahrzeug ausgelegt ist, darf der Seitenschutz zusätzliche Lücken aufweisen, sofern diese für das Ausfahren der Stützen notwendig sind.

4. Sind die Seiten des Fahrzeugs so konstruiert und/oder ausgestattet, dass die Bauteile aufgrund ihrer Form und Eigenschaften zusammen die Vorschriften nach Nummer 2 erfüllen, können diese Teile als Ersatz für den Seitenschutz angesehen werden.

5.
Alternative Anforderungen

Alternativ zu den Nummern 1.3 bis 2.9 und Nummer 4 können die Hersteller sich für die Einhaltung der Nummern 2 und 3 sowie der Teile I, II und III und des Anhangs 3 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 73 entscheiden.

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