Artikel 1 VO (EU) 2015/2447
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(1).
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Handgepäck” ist im Fall einer Flugreise das Gepäck, das die natürliche Person in der Kabine des Luftfahrzeugs mitführt;
- 2.
- „Zollstelle der Gestellung” ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden;
- 3.
- „aufgegebenes Gepäck” ist im Fall einer Flugreise das Gepäck, das nach der Abfertigung im Abgangsflughafen für die natürliche Person weder während des Fluges noch bei etwaigen Zwischenlandungen zugänglich ist;
- 4.
- „gleiche Waren” sind im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht — einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens — gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind;
- 5.
- „internationaler Unionsflughafen” ist jeder Flughafen der Union, der nach Genehmigung der Zollbehörde für den Luftverkehr mit Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union zugelassen ist;
- 6.
- „Flug innerhalb der Union” ist ein Flug zwischen zwei Unionsflughäfen ohne Zwischenlandung, der weder an einem Nicht-Unionsflughafen begonnen hat noch an einem Nicht-Unionsflughafen endet;
- 7.
- „Hauptveredelungserzeugnisse” sind die Veredelungserzeugnisse, für die die aktive Veredelung bewilligt wurde;
- 8.
- „Tätigkeiten für den Absatz der Waren” sind im Rahmen der Zollwertermittlung alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Werbung für diese Waren, ihrer Vermarktung oder der Förderung ihres Absatzes sowie alle Tätigkeiten in Verbindung mit Gewährleistung und Garantie für diese Waren;
- 9.
- „Nebenveredelungserzeugnisse” sind andere Erzeugnisse als die Hauptveredelungserzeugnisse, die bei dem Veredelungsvorgang zwangsläufig anfallen;
- 10.
- „Geschäfts- oder Sportluftfahrzeug” ist ein privates Luftfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird;
- 11.
- „öffentliches Zolllager des Typs III” ist ein Zolllager, das von den Zollbehörden betrieben wird;
- 12.
- „feste Transporteinrichtung” ist eine technische Einrichtung für den ständigen Transport von Waren wie Strom, Gas und Öl;
- 13.
-
„Durchgangszollstelle” ist eine der folgenden Zollstellen:
- a)
- die Zollstelle, die für den Ausgangsort aus dem Zollgebiet der Union zuständig ist, wenn die Waren das Zollgebiet der Union im Rahmen eines Versandvorgangs über die Grenze zu einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union verlassen, das kein Land des gemeinsamen Versandverfahrens ist;
- b)
- die Zollstelle, die für den Eingangsort in das Zollgebiet der Union zuständig ist, wenn die Waren im Rahmen eines Versandvorgangs ein Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union berührt haben;
- 14.
- „ähnliche Waren” sind im Rahmen der Zollwertermittlung Waren, die in demselben Land hergestellt sind und — obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind — gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein; bei der Feststellung, ob Waren als ähnlich anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
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