Artikel 2 VO (EU) 2015/2447
Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen sind in Anhang A dieser Verordnung enthalten.
(2) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang B dieser Verordnung enthalten.
(3) Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Anpassung des Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte (im Folgenden „vZTA” ) und des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578(1) genannten Überwachungs-2-Systems nicht die Formate und Codes des Anhangs A der vorliegenden Verordnung in Bezug auf vZTA-Anträge und -Entscheidungen, sondern die in den Anhängen 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission(2) festgelegten Formate und Codes Anwendung.
Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Zeitpunkt der Anpassung des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten Systems des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „AEO” ) nicht die Formate und Codes des Anhangs A der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Beantragung und Bewilligung des Status eines AEO, sondern die in den Anhängen 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegten Formate und Codes Anwendung.
(4) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission enthalten(3).
(4a) Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 2 Absatz 4a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status sind in Anhang C dieser Verordnung enthalten.
(5) Die Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 für die folgenden Anträge und Bewilligungen andere als die in Anhang A der vorliegenden Verordnung festgelegten Formate und Codes gelten:
- a)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind;
- b)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;
- c)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;
- d)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;
- e)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;
- f)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;
- g)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;
- h)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;
- i)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;
- j)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;
- k)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;
- l)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;
- m)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;
- n)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.
(6) Die Zollbehörden können zulassen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen für die folgenden Anträge und Bewilligungen statt der Datenanforderungen gemäß Anhang A der vorliegenden Verordnung die Formate und Codes der Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 verwendet werden:
- a)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;
- b)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung;
- c)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;
- d)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;
- e)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;
- f)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;
- g)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;
- h)
- Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren.
(7) Bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des EU-ZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) oder der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 in den Fällen, in denen ein Antrag auf eine Bewilligung in Form einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestellt wurde, finden in Bezug auf die für diesen Antrag erforderlichen zusätzlichen Datenelemente die Formate und Codes gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).
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