Artikel 10 VO (EU) 2015/2447

Elektronische Systeme für Entscheidungen (Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben könnten, und mit späteren Vorgängen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet.

Die zuständige Zollbehörde stellt die Informationen über dieses System unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen, nachdem die Behörde Kenntnis von den Informationen erlangt hat, zur Verfügung.

(2) Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben könnten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden Anwendung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK-Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.