Artikel 9 VO (EU) 2015/2447
Spezielles Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörden können die in Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex genannte Mitteilung im Rahmen des Überprüfungs- oder Kontrollprozesses vornehmen, wenn sie eine Entscheidung auf einer der folgenden Grundlagen erlassen wollen:
- a)
- Ergebnis einer Überprüfung nach der Gestellung der Waren;
- b)
- Ergebnis einer Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 191 des Zollkodex;
- c)
- Ergebnis einer nachträglichen Kontrolle nach Artikel 48 des Zollkodex, wenn die Waren sich noch unter zollamtlicher Überwachung befinden;
- d)
- Ergebnis einer Überprüfung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren beziehungsweise Ergebnis einer Überprüfung des Antrags auf Registrierung des Nachweises oder auf Erteilung des Sichtvermerks auf dem Nachweis und;
- e)
- Ausstellung eines Ursprungsnachweises durch die Zollbehörden;
- f)
- Ergebnis der Kontrolle von Waren, für die keine summarische Anmeldung, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, Wiederausfuhranmeldung oder Zollanmeldung abgegeben wurde.
(2) Bei einer Mitteilung nach Absatz 1 kann die betreffende Person
- a)
- mit den gleichen Mitteln wie bei einer Mitteilung nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unmittelbar Stellung nehmen; oder
- b)
- eine Mitteilung nach Artikel 8 beantragen, wenn nicht einer der in Absatz 1 Buchstabe f genannten Fälle vorliegt.
Die Zollbehörden unterrichten die betreffende Person über diese beiden Möglichkeiten.
(3) Erlassen die Zollbehörden eine die betreffende Person belastende Entscheidung, so zeichnen sie auf, ob diese Person nach Absatz 2 Buchstabe a Stellung genommen hat.
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