Artikel 8 VO (EU) 2015/2447

Allgemeines Verfahren für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 22 Absatz 6 des Zollkodex)

(1) Die Mitteilung nach Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex enthält folgende Angaben:

a)
eine Bezugnahme auf Unterlagen und Informationen, auf die die Zollbehörden ihre Entscheidung stützen wollen;
b)
die Frist für die Stellungnahme durch die betreffende Person ab dem Tag, an dem sie die Mitteilung erhält oder an dem diese als ihr zugestellt gilt;
c)
den Hinweis auf das Recht der betreffenden Person, Zugang zu den unter Buchstabe a genannten Unterlagen und Informationen nach den geltenden Vorschriften zu erhalten.

(2) Nimmt die betreffende Person vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Frist Stellung, so können die Zollbehörden die Entscheidung erlassen, es sei denn, die betreffende Person teilt gleichzeitig mit, dass sie ihren Standpunkt innerhalb der gesetzten Frist noch weiter ausführen will.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.