Artikel 7 VO (EU) 2015/2447
Elektronisches System für die EORI-Nummer (Artikel 16 des Zollkodex)
(1) Für den Austausch und die Speicherung von EORI-Informationen wird ein zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System (im Folgenden „EORI-System” ) verwendet.
Über dieses System stellt die zuständige Zollbehörde Informationen zur Verfügung, wenn neue EORI-Nummern zugeteilt werden oder die in Zusammenhang mit den bereits vorgenommenen Registrierungen gespeicherten Daten geändert werden.
(2) Es wird nur eine EORI-Nummer pro Person zugeteilt.
(3) Das Format und die Codes der Daten, die im EORI-System gespeichert werden, sind in Anhang 12-01 enthalten.
(4) Abweichend von Absatz 1 finden die Formate und Codes gemäß Anhang 12-01 bis zum Zeitpunkt der Anpassung des zentralen EORI-Systems keine Anwendung.
Bis zum Zeitpunkt der Anpassung des zentralen EORI-Systems sind die Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341, festgelegt.
(5) Erfassen Mitgliedstaaten Daten gemäß Anhang 12-01 Nummer 4, stellen sie sicher, dass die Formate und Codes des Anhangs 12-01 verwendet werden.
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