Artikel 6 VO (EU) 2015/2447
Zuständige Zollbehörde (Artikel 9 des Zollkodex)
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Registrierung zuständigen Zollbehörden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Internet.
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