Artikel 102 VO (EU) 2015/2447
Allgemeine Grundsätze und vom Anmelder zu treffende Vorkehrungen (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Beantragt ein Anmelder die Präferenzbehandlung nach dem APS, so verweist er in der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf die Erklärung zum Ursprung. Als Verweis auf die Erklärung zum Ursprung ist deren Datum im Format JJJJMMTT anzugeben, wobei JJJJ für das Jahr, MM für den Monat und TT für den Tag stehen. Übersteigt der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse 6000 EUR, gibt der Anmelder außerdem die Nummer des registrierten Ausführers an.
(2) Hat der Anmelder die Anwendung des APS gemäß Absatz 1 beantragt, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als vereinfachte Zollanmeldung im Sinne des Artikels 166 des Zollkodex und wird entsprechend behandelt.
(3) Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Unterabschnitts, der Unterabschnitte 3 bis 9 dieses Abschnitts und der Unterabschnitte 2 und 3 des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erfüllen, indem er insbesondere
- a)
- auf der öffentlichen Website überprüft, ob der Ausführer im REX-System registriert ist, wenn der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse 6000 EUR übersteigt, und
- b)
- überprüft, ob die Erklärung zum Ursprung gemäß Anhang 22-07 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgefertigt wurde.
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