Artikel 103 VO (EU) 2015/2447

Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage einer Erklärung zum Ursprung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:

a)
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht übersteigt;
b)
Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1200 EUR nicht übersteigt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;
b)
es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllen;
c)
es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b.

(3) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
b)
die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
c)
die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

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