Artikel 105 VO (EU) 2015/2447

Einfuhr in Teilsendungen mit Erklärungen zum Ursprung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Das Verfahren nach Artikel 99 Absatz 3 gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum.

(2) Die Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten, die aufeinander folgende Überlassungen zum zollrechtlich freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der nicht zusammengesetzten oder zerlegten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.

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