Artikel 106 VO (EU) 2015/2447
Aussetzung der Präferenzbehandlung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten vertretbaren Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe in der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nachgeprüft werden kann.
(2) Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung nach Artikel 109 aussetzen, wenn
- a)
- die vom Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 42 oder 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu bestätigen;
- b)
- der Anmelder nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist für die Vorlage der Angaben antwortet.
(3) In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben gemäß Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gemäß Absatz 2 wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen angeboten.
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