Artikel 107 VO (EU) 2015/2447
Ablehnung der Gewährung der Präferenzbehandlung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das begünstigte Land ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn
- a)
- die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;
- b)
- der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betreffenden Erzeugnisse nicht nachkommt;
- c)
- unbeschadet des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 79 Absatz 3 die Erklärung zum Ursprung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem begünstigten Land registrierten Ausführer ausgefertigt wurde;
- d)
- die Erklärung zum Ursprung nicht gemäß Anhang 22-07 ausgefertigt wurde;
- e)
- die Bedingungen des Artikels 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht erfüllt sind.
(2) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats lehnen die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 109 an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes gerichtet haben, wenn
- a)
- aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;
- b)
- aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht erfüllt waren;
- c)
-
sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- i)
- sie haben innerhalb der Frist gemäß Artikel 109 keine Antwort erhalten oder
- ii)
- die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen wurden nicht sachdienlich beantwortet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.