Artikel 113 VO (EU) 2015/2447
Allgemeine Anforderungen (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Erzeugnisse mit Ursprung in einem der begünstigten Länder oder Gebiete erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Vorlage entweder
- a)
- einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt nach dem Muster in Anhang 22-10, oder
- b)
- in den in Artikel 119 Absatz 1 genannten Fällen einer Erklärung mit dem in Anlage 22-13 angegebenen Wortlaut, die vom Ausführer auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung” ).
‚Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung enthalten den Vermerk „Autonomous trade measures” oder „Mesures commerciales autonomes” .
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