Artikel 114 VO (EU) 2015/2447

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 unmittelbar befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Union die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 auf Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die von den Zollbehörden oder von anderen zuständigen Regierungsbehörden eines begünstigten Landes oder Gebiets ausgestellt worden ist, sofern das begünstigte Land oder Gebiet

a)
der Kommission die nach Artikel 124 verlangten Angaben übermittelt hat und
b)
der Union Amtshilfe leistet, indem es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestattet, die Echtheit der Bescheinigung oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.

(2) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur ausgestellt, wenn sie als Nachweis zur Anwendung der in Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Zollpräferenzen dienen kann.

(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters ausgestellt. Zur Antragstellung wird das Formular in Anhang 22-10 verwendet und nach den Vorgaben dieses Artikels und der Artikel 113, 115, 116, 117, 118, 121 und 123 ausgefüllt.

Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen von den zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes oder des Ausfuhrgebietes oder des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Bescheinigung aufbewahrt werden.

(4) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, dass für die auszuführenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erteilt werden kann.

Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Betracht kommenden Erzeugnisse tatsächlich die Ursprungseigenschaft besitzen; er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die genannten Behörden zu dulden.

(5) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt, wenn die auszuführenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse im Sinne des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angesehen werden können.

(6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist, achten die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung zu prüfen.

(7) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats können zur Prüfung, ob die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Belege verlangen und alle von ihnen für zweckdienlich erachteten Kontrollen durchführen.

(8) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats achten darauf, dass die in Absatz 1 genannten Formulare ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

(9) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder Gebiets oder den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt. Sie wird dem Ausführer zur Verfügung gestellt, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

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