Artikel 125 VO (EU) 2015/2447

Prüfung der Ursprungsnachweise (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder die zuständigen Behörden der begünstigten Länder oder Gebiete begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft im Sinne des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 haben.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats oder des begünstigten Einfuhrlands oder Einfuhrgebietes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes oder Ausfuhrgebietes oder des Ausfuhrmitgliedstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in dem Ursprungsnachweis unrichtig sind.

Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen zu überlassen.

(3) Wurde ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt, so ist diese Prüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Einfuhrlandes oder Einfuhrgebietes mitzuteilen. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes oder Gebiets oder der Union angesehen werden können.

(4) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten mitgeteilt wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(5) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass die Bestimmungen des Titels II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 nicht eingehalten worden sind, so führt das begünstigte Ausfuhrland oder Ausfuhrgebiet von sich aus oder auf Antrag der Union die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Union kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

(6) Für die nachträgliche Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen Kopien der Bescheinigungen sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes oder Ausfuhrgebietes oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Bescheinigungen aufbewahrt werden.

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