Artikel 126 VO (EU) 2015/2447

Ceuta und Melilla (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die Unterabschnitte 10 und 11 gelten sinngemäß für die Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder oder Gebiete oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein einziges Gebiet.

(3) Die Bestimmungen der Unterabschnitte 10 und 11 über die Ausstellung, Verwendung und nachträgliche Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gelten sinngemäß für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Unterabschnitts in Ceuta und Melilla.

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