Artikel 131 VO (EU) 2015/2447

Teillieferungen (Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Sind Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet werden, Teil einer größeren Menge gleicher, in einer einzigen Transaktion erworbener Waren, so wird der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 70 Absatz 1 des Zollkodex anteilsmäßig aufgrund des Preises der erworbenen Gesamtmenge berechnet.

(2) Eine anteilsmäßige Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises erfolgt auch im Fall eines Teilverlustes oder einer Beschädigung der Waren vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr.

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