Artikel 132 VO (EU) 2015/2447

Preisanpassungen für schadhafte Waren (Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex)

Eine Anpassung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises durch den Verkäufer zugunsten des Käufers kann bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Waren waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr schadhaft;
b)
der Verkäufer hat die Anpassung zum Ausgleich der Schadhaftigkeit vorgenommen, um entweder

i)
eine vor der Annahme der Zollanmeldung eingegangene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen;
ii)
einer für die Waren geltenden gesetzlichen Gewährleistungspflicht nachzukommen.

c)
die Anpassung wird innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldung vorgenommen.

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