Artikel 142 VO (EU) 2015/2447

Deduktive Methode (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)

(1) Als Preis je Einheit wird zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex der Preis angesetzt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren in der Union im Zustand der Einfuhr zum gleichen oder annähernd gleichen Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren verkauft werden.

(2) Gibt es keinen solchen Preis je Einheit gemäß Absatz 1, wird als Preis je Einheit der Preis verwendet, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder ähnliche Waren in dem Zustand, in dem sie in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden, zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr in der Union verkauft werden.

(3) Gibt es keinen solchen Preis je Einheit gemäß den Absätzen 1 und 2, wird auf Antrag des Anmelders der Preis je Einheit verwendet, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung im Zollgebiet der Union verkauft werden, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung eingetretenen Wertsteigerung Rechnung zu tragen ist.

(4) Folgende Kaufgeschäfte werden bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex nicht berücksichtigt:

a)
Verkäufe von Waren auf einer anderen als der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr;
b)
Verkäufe an verbundene Personen;
c)
Verkäufe an Personen, die unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefern oder erbringen;
d)
Verkäufe, die nicht in der für die Feststellung des Preises je Einheit ausreichenden Menge vorliegen.

(5) Zur Ermittlung des Zollwerts werden von dem gemäß den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Preis je Einheit die folgenden Elemente abgezogen:

a)
die bei Verkäufen im Zollgebiet der Union in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (einschließlich der direkten und indirekten Absatzkosten) bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art, worunter Waren verstanden werden, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, die von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden;
b)
die im Zollgebiet der Union anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;
c)
Einfuhrabgaben und andere Gebühren, die im Zollgebiet der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind.

(6) Der Zollwert bestimmter verderblicher Waren nach Anhang 23-02, die im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführt werden, kann unmittelbar gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden die Preise je Einheit der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und von der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) im TARIC veröffentlicht.

Ein solcher Preis je Einheit darf jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren verwendet werden. Diese Zeiträume beginnen stets an einem Freitag.

Die Preise je Einheit werden wie folgt berechnet und mitgeteilt:

a)
Nach den Abzügen gemäß Absatz 5 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Warenkategorie einen Preis je Einheit von 100 kg mit. Die Mitgliedstaaten können für die Kosten gemäß Absatz 5 Buchstabe b Standardbeträge festlegen, die sie der Kommission mitteilen.
b)
Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden.
c)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Preise je Einheit in Euro mit, und zwar nicht später als um 12.00 Uhr des Montags der Woche, in der sie von der Kommission bekannt gemacht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung an dem vorangehenden Arbeitstag. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Bekanntgabe durch die Kommission.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

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