Artikel 143 VO (EU) 2015/2447

Methode des errechneten Werts (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

(1) Die Zollbehörden dürfen zur Ermittlung des Zollwertes in Anwendung des Artikels 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex von einer nicht im Zollgebiet der Union ansässigen Person nicht verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen.

(2) Zu den Kosten oder dem Wert des Materials und der Herstellung gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i des Zollkodex gehören die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii des Zollkodex aufgeführten Kosten. Ferner gehört dazu der anteilig aufgeteilte Wert aller in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht worden sind. Der Wert von in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex aufgeführten in der Union erbrachten Leistungen wird nur insofern einbezogen, als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden.

(3) Zu den Kosten der Herstellung gehören alle Aufwendungen, die durch die Schaffung eines Wirtschaftsgutes, seine Erweiterung oder seine wesentliche Verbesserung entstehen. Ferner gehören dazu die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii des Zollkodex aufgeführten Kosten.

(4) Zu den in Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii des Zollkodex genannten Gemeinkosten gehören die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i des Zollkodex einbezogen sind.

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