Artikel 144 VO (EU) 2015/2447

Schlussmethode (Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex ist eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung des Artikels 70 und des Artikels 74 Absatz 2 des Zollkodex geboten. Der so ermittelte Zollwert soll möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.

(2) Kann kein Zollwert nach Absatz 1 ermittelt werden, sind andere geeignete Methoden heranzuziehen. In diesem Fall dürfen die Zollwerte nicht zur Grundlage haben:

a)
den Verkaufspreis in der Union von Waren, die in der Union hergestellt worden sind;
b)
ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
c)
den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
d)
andere Herstellungskosten als jene, die als errechnete Werte für gleiche oder ähnliche Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurden;
e)
Preise zur Ausfuhr in ein Drittland;
f)
Mindestzollwerte;
g)
willkürliche oder fiktive Werte.

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