Artikel 144 VO (EU) 2015/2447
Schlussmethode (Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Zur Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 74 Absatz 3 des Zollkodex ist eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung des Artikels 70 und des Artikels 74 Absatz 2 des Zollkodex geboten. Der so ermittelte Zollwert soll möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.
(2) Kann kein Zollwert nach Absatz 1 ermittelt werden, sind andere geeignete Methoden heranzuziehen. In diesem Fall dürfen die Zollwerte nicht zur Grundlage haben:
- a)
- den Verkaufspreis in der Union von Waren, die in der Union hergestellt worden sind;
- b)
- ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
- c)
- den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
- d)
- andere Herstellungskosten als jene, die als errechnete Werte für gleiche oder ähnliche Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex ermittelt wurden;
- e)
- Preise zur Ausfuhr in ein Drittland;
- f)
- Mindestzollwerte;
- g)
- willkürliche oder fiktive Werte.
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